zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonderöffnung an Sonn- und Feiertagen für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung bietet dem Handel in bestimmten Orten in Bezug auf die touristische Gästeversorgung demnach erweiterte Möglichkeiten der Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Ein zentraler Aspekt der neuen Regelung ist die Anpassung an die Bestimmungen des benachbarten Bundeslandes Schleswig-Holstein, insbesondere hinsichtlich des Anwendungszeitraums. Die Verordnung regelt unter anderem, dass der gewerbliche Verkauf in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober (einschließlich Reformationstag) und vom 17. Dezember bis 8. Januar in den anerkannten Orten mit hohem Tourismusaufkommen zulässig ist. Dies gilt nicht am Karfreitag und am 1. Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur vom Ladeninhaber erfolgen. Der Verkauf ist dann in der Zeit von 11:30 bis 19:00 Uhr für sechs Stunden zulässig. Am Ostersonntag ist eine Öffnung in der Zeit von 14:00 bis 18:30 Uhr zulässig. Zugelassen ist allerdings nur der gewerbliche Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, primär Lebens- und Genussmittel, sowie des typisch touristischen Bedarfs. Die Sonderöffnungszeiten gelten nicht für Baumärkte, Möbelhäuser, Autohäuser und Elektrofachmärkte. Die erweiterte Sonn- und Feiertagsöffnung gilt zudem nur in anerkannten Orten mit einem besonders hohen Tourismusaufkommen. Anerkannte Orte sind Gemeinden, Gemeindeteile und -zusammenschlüsse (Tourismusregionen), die nach dem Kurortegesetz oder als Welterbestadt anerkannt sind. Diese Orte sind in einer Ortsliste als sogenannte „bestimmte Orte“ aufgeführt. Die Wismarer Altstadt ist bereits seit vielen Jahren auf dieser Ortsliste aufgeführt. Die Landesregierung von MecklenburgVorpommern hatte sich vorgenommen, als erstes deutsches Bundesland ein Tourismusgesetz zu erlassen. Kernanliegen war die Neugestaltung der Tourismusfinanzierung inklusive der Einführung einer weitestgehend verpflichtenden unternehmensbezogenen Abgabe. Diese sollte von allen Betrieben gezahlt werden, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren könnten. Um die Höhe der Abgabe berechnen zu können, war vorgesehen, dass alle Unternehmen monatliche Umsatzmeldungen an ihre Kommunen abgeben. Bisher kann nur in anerkannten Kur- und Erholungsorten zusätzlich zur gästebezogenen Kurabgabe auch eine unternehmensbezogene Fremdenverkehrsabgabe erhoben werden. Bis Ende März 2025 befassten sich Unternehmen verschiedener Gremien der IHK zu Schwerin mit dem Entwurf. Dies diente als Basis für die sehr kritische Stellungnahme. Im Schulterschluss mit zahlreichen Kammern und Verbänden sowie dem Städte- und Gemeindetag ist es gelungen, die vorgesehene Regelung vorläufig abzuwenden. Staatssekretär Schulte hat im Herbst 2025 im Rahmen einer Dialogtour zum Tourismusgesetz bekannt gegeben, dass das Vorhaben aufgrund der zahlreichen kritischen Stellungnahmen in der ablaufenden Legislaturperiode von der Landesregierung nicht weiter vorangetrieben wird. Das Thema der Neuordnung der Tourismusfinanzierung bleibe jedoch aus seiner Sicht auch in der kommenden Legislaturperiode weiter auf der Agenda. Neue Öffnungszeitenverordnung Seit dem 15. März 2025 gilt die Öffnungszeitenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ÖffZVO MV). Sie löste die vorherige Bäderverkaufsverordnung MV ab. Die Verordnung regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine Bilder: Pixabay 25 IHK zu Schwerin | Bericht 2025
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