Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste Realsteueratlas Westmecklenburg 2020 Grundsätze und Berechnung Grundsätze der Gewerbesteuer Jeder Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 2 EStG) zu verstehen. Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Tätigkeit gilt. Alleinige Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangspunkt ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist um bestimmte Beträge zu kürzen. Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen (zur Höhe und zur Ermittlung der Gewerbesteuer siehe Übersicht 1 + 2). Übersicht 1 Wie hoch ist die Steuerschuld? 1. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100,00 Euro nach unten abzurunden. 2. Der abgerundete Gewerbeertrag ist zu kürzen: - bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro; - bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, z.B. bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro; höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags; - für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag höchstens jedoch i. H. d. abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. 3. Auf den so ermittelten Gewerbeertrag die Steuermesszahl von 3,5 v.H. 4. Durch Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag. 5. Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden.
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