IHK-Magazin Wirtschaftskompass, Ausgabe 06/2023

Wer im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt, gilt bei der Erhebung der Mehrwertsteuer als Erbringer der Leistung, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH).  UM WAS FÜR EINEN SACHVERHALT GING ES? Im Ausgangsverfahren vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs ging es um die Frage, ob der Betreiber eines sozialen Netzwerks (Fenix International Ltd.), der Kunden und Service-Anbieter auf seiner Plattform (OnlyFans) für Geschäftsabschlüsse zusammenbringt, der Finanzverwaltung die 20-prozentige Mehrwertsteuer lediglich auf seine Kommission (ebenfalls 20 Prozent) schulde oder auf den gesamten Rechnungsbetrag. Der britische Fiskus hatte die Durchführungsverordnung des Rates der EU (1042/2013), die die MwSt-Systemrichtlinie konkretisiert, so ausgelegt, dass die Fenix International Ltd. die Steuer auf den Gesamtbetrag abführen müsse. Diese wehrte sich dagegen unter anderem mit dem Argument, dass der jeweilige Kunde selbständig handele und folglich Schuldner des Mehrwertsteuerbetrages sei. Falls der Rat der EU die Mehrwertsteuerpflicht zu ihren Ungunsten weit auslege, habe er bei der Schaffung der Norm seine Kompetenzen überschritten.  ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS Dem ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Mit Urteil vom 28. Februar 2023 (Az. C-695/20) wird klargestellt: Eine steuerbare Person, die - wie die Plattform im zu entscheidenden Fall – im Rahmen eines Dienstleistungsaustauschs im eigenem Namen (als „OnlyFans“), aber auf fremde Rechnung handelt, gilt als Erbringer der Dienstleistung i. S. der MwSt-Systemrichtlinie. Und die Durchführungsverordnung gestalte diese Pflicht insofern weiter aus, als sie vermute, derjenige, welcher diesen Austausch über seine Plattform vermittelt, handele im eigenen Namen, aber auf Rechnung des tatsächlichen Erbringers der Dienstleistung. Das gelte zumindest dann, wenn die Plattform weitere Leistungen erbringe, wie die Rechnungslegung gegenüber dem Kunden und/ oder die Formulierung der Bedingungen, zu denen der Leistungsaustausch stattfindet. Der Rat der EU habe beim Erlass der Durchführungsverordnung und bei der Aufstellung der gesetzlichen Vermutung seine Kompetenzen nicht überschritten.  EUROPÄISCHER GERICHTSHOF Urteil bestätigt Pflicht der Plattformbetreiber zur Abführung der vollen Mehrwertsteuer IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger  0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de Recht & Steuern  43 Wirtschaftskompass 06 | 2023

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