IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 01, 02/2024

Die Vollversammlung der IHK zu Schwerin hat in der Sitzung am 13. Dezember 2023 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I. S. 3306) und der Beitragsordnung der IHK zu Schwerin vom 24.03.2004, zuletzt geändert am 29.11.2017 („Wirtschaftskompass“ 1/2018, S. 41), folgende Wirtschafts-satzung für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2024) beschlossen:  I.WIRTSCHAFTSPLAN Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan (Plan-GuV) mit der Summe der Erträge in Höhe von 8.495.700 Euro mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 9.469.400 Euro mit dem Ergebnisvortrag aus Vorjahren in Höhe von 783.800 Euro mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 189.900 Euro 2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 Euro mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 629.500 Euro mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 0 Euro mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 1.248.700 Euro festgestellt. Der Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Investitionsauszahlungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. II. Beitrag 1. Von natürlichen Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zu Schwerin zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der nach dieser Wirtschaftssatzung zu leistende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) m it einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 Euro, 40,00 Euro b) m it einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 bis 25.000,00 Euro 120,00 Euro c) m it einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,00 bis 40.000,00 Euro 190,00 Euro d) m it einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 40.000,00 bis 50.000,00 Euro 230,00 Euro 2.2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 50.000,00 Euro 230,00 Euro Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Geschäftsjahr 2024 Amtliche Bekanntmachungen Bild: IHK 44  Amtliche Bekanntmachungen Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2024

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