Amtliche Bekanntmachung Die Vollversammlung der IHK zu Schwerin hat in der Sitzung am 13.12.2023 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I. S. 3306) und der Beitragsordnung der IHK zu Schwerin vom 24.03.2004, zuletzt geändert am 29.11.2017 („Wirtschaftskompass“ 1/2018, S. 41), folgende Nachtrags-wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 bis 31.12.2023) beschlossen: I.DIE BESCHLOSSENE WIRTSCHAFTSSATZUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023 VOM 07.12.2022 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT: in Abschnitt II, Ziffer 2 2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 Euro, 28,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 bis 25.000,00 Euro 79,00 Euro c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,00 bis 40.000,00 Euro 130,00 Euro d) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 40.000,00 bis 50.000,00 Euro 158,00 Euro 2.2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 50.000,00 Euro 158,00 Euro 2.3. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 50.000,00 bis 75.000,00 Euro 242,00 Euro 2.4. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 75.000,00 bis 100.000,00 Euro 344,00 Euro 2.5. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 100.000,00 Euro 614,00 Euro 2.6. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziffer II vom Beitrag befreit sind und eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen: a) - mehr als 100 Beschäftigte - mehr als 8.200.000,00 Euro Umsatz 1.163,00 Euro b) - mehr als 250 Beschäftigte - mehr als 16.400.000,00 Euro Umsatz 2.325,00 Euro c) - mehr als 500 Beschäftigte - mehr als 24.600.000,00 Euro Umsatz 4.650,00 Euro d) - mehr als 750 Beschäftigte - mehr als 32.800.000,00 Euro Umsatz 6.975,00 Euro e) - mehr als 1000 Beschäftigte - mehr als 41.000.000,00 Euro Umsatz 9.300,00 Euro auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. – 2.5. zu veranlagen wären. II. INKRAFTTRETEN Die Änderung der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 tritt mit Rückwirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen der von der Vollversammlung am 07.12.2022 beschlossenen Wirtschaftssatzung für das Jahr 2023 unverändert.“ Schwerin, den 13.12.2023 gez. Matthias Belke gez. Siegbert Eisenach Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ – Ausgabe 01-02/2024 veröffentlicht: Schwerin, den 13.12.2023 gez. Matthias Belke gez. Siegbert Eisenach Präsident Hauptgeschäftsführer Nachtragswirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Geschäftsjahr 2023 46 Amtliche Bekanntmachungen Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2024
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