IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 03, 04/2024

Weitere Informationen unter www.ihk.de/schwerin, Dok.-Nr.: 6059610. Titelthema  21 IHK ZU SCHWERIN Birgit Ahrens  0385 5103-417 ahrens@schwerin.ihk.de IHK ZU SCHWERIN Peter Todt  0385 5103-401 todt@schwerin.ihk.de Wirtschaftskompass 03 | 04 | 2024 sich auf IHK-Berufe beziehen. Sie nimmt entsprechende Anträge entgegen, führt die Verfahren durch und stellt offizielle und rechtssichere Gleichwertigkeitsbescheide aus, mit denen sich die Antragstellenden auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben können. Interessierte können sich per E-Mail oder Telefon-Hotline direkt bei der IHK FOSA über Antrag und Verfahren informieren. Eine individuelle Erstberatung zu Antragstellung, Verfahrensablauf, Kosten und Dauer bieten insbesondere die örtlichen IHKs an. Aber auch Beratungsstellen des Netzwerks IQ (Integration durch Qualifizierung), die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen.  VORTEILE DER IHK-FOSA Die Vorteile einer zentralen einheitlichen Stelle liegen darin, dass nicht in allen Industrie- und Handelskammern deutschlandweit identisches Wissen über die Berufsausbildungssysteme der restlichen Welt aufgebaut werden muss. Es gelten einheitliche Qualitätsstandards und eine Gleichbehandlung in der Umsetzung wird ermöglicht. Desweiteren können widersprechende Entscheidungen einzelner IHKs vermieden werden (kein „Anerkennungs-Tourismus“) und im Interesse der Unternehmen und Berufsabsolventen das hohe Niveau und Ansehen der inländischen Bildungsabschlüsse gewährleistet werden.  KONTAKTDATEN IHK-FOSA Die IHK-Dienstleistung vor Ort wird durch eine Verfahrensberatung und das Vorhalten aller zentral erstellten Merkblätter und Vordrucke sichergestellt, ferner kann eine Nachberatung zur Weiterqualifizierung vor Ort erfolgen. (www.ihk-fosa.de)  TERMINVEREINBARUNG Um mit Ihnen eine Erstberatung bestmöglich durchzuführen, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Schreiben Sie dazu formlos eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten und versehen als Anhang Ihre vorliegenden Dokumente. Ein IHK-Mitarbeiter nimmt zeitnah mit Ihnen Kontakt auf.  BEFRISTET PERSONAL AUS DEM AUSLAND Kurzzeitige Beschäftigung Am 1. März 2024 trat die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, kurzfristig ausländische Arbeitskräfte in Spitzenzeiten einzustellen. „Ich begrüße diese neue Regelung ausdrücklich! Die kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen ausreichend inländisches Potential zu erschließen. Hierbei geht es nicht um Fach-, sondern um Hilfskräfte“, sagt Markus Biercher, Chef der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das angepasste Verfahren gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen. Tätigkeiten, etwa in der Gastronomie, sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern nicht immer möglich.  REKRUTIERUNG DURCH DIE UNTERNEHMEN Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen. Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.  BA LEGT KONTINGENT FEST Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft. Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch bequem online unter www.arbeitsagentur.de beantragen.

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