Bild: AdobeStock Existenzgründung & Unternehmensförderung 43 Wirtschaftskompass 03 | 04 | 2024 Am 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen auf Bundesfernstraßen eingeführt. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. Es wird eine Ausnahme für Handwerker und handwerksähnliche Betriebe geben. Dafür wird eine Online-Lösung bei Toll Collect bereitgestellt. Damit können Handwerker mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen. ACHTUNG! - TZGM STATT ZGG Die Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse hat sich geändert. Bisher war das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend. Seit dem 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausschlaggebend. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Die technisch zulässige Gesamtmasse ist in den Fahrzeugpapieren unter dem Buchstaben F.1 eingetragen. ÜBERSICHT MAUTÄNDERUNGEN Seit 1. Dezember 2023 Einführung CO²-Maut Änderung der Bezugsgröße: Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) Entfall Besserstellung durch Partikelfilter Seit 1. Januar 2024 Entfall der Mautbefreiung für erdgasbetriebene Fahrzeuge Ab 1. Juli 2024 Einführung der Maut für Fahrzeuge über 3,5 t tzGm MAUTAUSNAHMEN Nach Fahrzeugnutzung 1. Streitkräfte, der Polizeibehörden, Zivil-und Katastrophenschutz, der Feuerwehr, anderer Notdienste, Bund 2. Straßenunterhaltungs-und Straßenbetriebsdienst, Straßenreinigung und Winterdienst 3. Schausteller und Zirkus 4. gemeinnützige oder mildtätigen Organisationen bei Transport von humanitären Hilfsgütern 5. Land-oder Forstwirtschaft 6. Kraftomnibusse 7. Handwerksfahrten für Fahrzeuge unter 7,5 t Nach Antriebsart 1. emissionsfreie schwere Fahrzeuge (bis 31. Dezember 2025) 2. emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t NEUE REGELN Mauterweiterung IHK ZU SCHWERIN Hannes Schubert 0385 5103-209 schubert@schwerin.ihk.de
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