Bild: Pixabay (cocopariesienne) Das Steuerfortentwicklungsgesetz soll die steuerlichen Maßnahmen der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 sowie im Koalitionsvertrag enthaltene Vorhaben umsetzen. 21 MILLIARDEN EURO STEUERMINDEREINNAHMEN GEPLANT Die Steuermindereinnahmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen knapp 21 Milliarden Euro jährlich betragen, wovon allein auf die Erhöhung (20 Prozent auf 25 Prozent) und Verlängerung (bis 2028) der degressiven Abschreibung knapp 7 Milliarden Euro entfallen. Die Poolabschreibung soll zukünftig für Anschaffungskosten von 800 Euro bis 5.000 Euro gelten und lediglich drei statt fünf Jahre betragen. Für die Poolabschreibung und auch für die GWG-Abschreibung soll die gesonderte Aufzeichnungspflicht entfallen. Ebenfalls enthalten ist die Anhebung der maximalen Bemessungsgrenze bei der Forschungszulage von 10 Millionen auf 12 Millionen Euro. MASSNAHMEN INSGESAMT POSITIV Diese Maßnahmen bewertet die DIHK positiv, wenngleich unseres Erachtens auch eine Anhebung der GWGGrenze ein wichtiger Impuls für mehr Investitionen und ein deutlicher Abbau von Bürokratie gewesen wäre. Positiv ist auch die Anhebung der Tarifeckwerte der Einkommensteuer an die erwartete Inflation für die Jahre 2025 und 2026. Denn dadurch werden auch die vielen Personenunternehmen in Deutschland entlastet, für die die Einkommensteuer wegen der weitestgehenden Anrechnung der Gewerbesteuer hierauf die eigentliche Unternehmensteuer ist. ABER: WIEDER MITTEILUNGSPFLICHT NATIONALER GESTALTUNGEN AUFGENOMMEN Erneut aufgenommen wurde die Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen, die bereits im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30. August 2023 enthalten war, jedoch im parlamentarischen Verfahren herausgenommen wurde. Diese Pflicht würde mit einem deutlichen Aufbau von Steuerbürokratie verbunden sein und wird deshalb von den Unternehmen abgelehnt. Diese Maßnahme passt nicht zu den zahlreichen aktuellen Initiativen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und damit Unternehmen und Verwaltungen zu entlasten. FOLGENDE MASSNAHMEN SIND IM GESETZENTWURF ENTHALTEN: Anhebung der degressiven Abschreibung von 20 Prozent auf 25 Prozent und Verlängerung bis 2028 Erhöhung der Grenzen der Poolabschreibung von 250 Euro auf 800 Euro (Einstieg) und von 1.000 Euro auf 5.000 Euro maximale Anschaffungskosten Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Millionen auf 12 Millionen Euro jährlich Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sogenannten "Reichensteuer") Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 Anhebung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN Geplant ist, dass der Deutsche Bundestag nach erster Lesung am 26. September den Gesetzentwurf in den Finanzausschuss überweisen wird, der voraussichtlich am 7. Oktober eine öffentliche Anhörung durchführen wird. Der Gesetzesbeschluss in 2./3. Lesung ist für den 18. Oktober vorgesehen, so dass die Zustimmung des Bundesrates am 22. November 2024 erfolgen könnte. (Quelle: DIHK) BUNDESREGIERUNG BESCHLIESST Steuerfortentwicklungsgesetz IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger 0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de Recht & Steuern 41 Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2024
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