IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 01, 02/2025

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Geschäftsjahr 2025 Die Vollversammlung der IHK zu Schwerin hat in der Sitzung am 4. Dezember 2024 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I. S. 3306) und der Beitragsordnung der IHK zu Schwerin vom 24.03.2004, zuletzt geändert am 29.11.2017 („Wirtschaftskompass“ 1/2018, S. 41), folgende Wirtschafts-satzung für das Geschäftsjahr 2025 (01.01.2025 bis 31.12.2025) beschlossen: „I. WIRTSCHAFTSPLAN Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan (Plan-GuV) - mit der Summe der Erträge in Höhe von 7.521.800 Euro - mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 9.404.800 Euro - mit dem Ergebnisvortrag aus Vorjahren in Höhe von 1.554.200 Euro - mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 328.800 Euro 2. im Finanzplan - mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 1.013.600 Euro - mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.167.600 Euro - mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 1.013.600 Euro - mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 2.813.200 Euro festgestellt. II. BEITRAG 1. Von natürlichen Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zu Schwerin zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der nach dieser Wirtschaftssatzung zu leistende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 Euro 40,00 Euro b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 bis 25.000,00 Euro 120,00 Euro c) m it einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,00 bis 40.000,00 Euro 190,00 Euro d) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 40.000,00 bis 50.000,00 Euro 230,00 Euro 2.2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 50.000,00 Euro 230,00 Euro 2.3. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 50.000,00 bis 75.000,00 Euro 350,00 Euro Amtliche Bekanntmachung 16  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2025

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