In der Novembersitzung des Landtags hat der vormalige Wirtschaftsminister Meyer den Antrag der Landesregierung auf Änderung des Gesetzes über die Industrie und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHKG M-V) vorgestellt. Die Änderungen betreffen die Vollstreckung der Kammerbeiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Bisher sind die Gemeinden für die Vollstreckung zuständig, § 3 Abs. 3 IHKG M-V. Dadurch ergeben sich viele unterschiedliche Vollstreckungsbehörden mit unterschiedlicher personeller Ausstattung, Arbeitsbelastung und Vollstreckungserfolg. Nach dem Antrag soll die Zuständigkeit künftig zentral bei dem Landesamt für Finanzen liegen. Dadurch kann die Erfolgsquote der Vollstreckung erhöht und die Belastung der Gemeinden verringert werden. Aktuell wird der Antrag im Wirtschaftsausschuss beraten. Änderungen des IHKG M-V kommt 2025 2.4. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 75.000,00 bis 100.000,00 Euro 500,00 Euro 2.5. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 100.000,00 Euro 900,00 Euro 2.6. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziffer II vom Beitrag befreit sind und eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen: a) - mehr als 100 Beschäftigte - mehr als 8.200.000,00 Euro Umsatz 1.500,00 Euro b) - mehr als 250 Beschäftigte - mehr als 16.400.000,00 Euro Umsatz 3.000,00 Euro c) - mehr als 500 Beschäftigte - mehr als 24.600.000,00 Euro Umsatz 6.000,00 Euro d) - mehr als 750 Beschäftigte - mehr als 32.800.000,00 Euro Umsatz 9.000,00 Euro e) - mehr als 1.000 Beschäftigte - mehr als 41.000.000,00 Euro Umsatz 12.000,00 Euro auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. – 2.5. zu veranlagen wären. 3. Als Umlagen sind zu erheben 0,10 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2025. 5. a) Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung (vorläufige Veranlagung) des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz und Anzahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag oder für die Freistellung vom Beitrag erheblich sind. b) Soweit keine Gewerbeerträge größer als „0 Euro” vorliegen, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben. c) Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungs-grundlage entsprechend § 162 AO geschätzt und eine Veranlagung durchgeführt. d) Als Vorauszahlung auf die Umlage werden 0,10 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben. Die endgültige Festsetzung und Abrechnung des Grundbeitrages und der Umlage erfolgt nach Vorliegen des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, für das Bemessungsjahr. 6. Für das Jahr 2025 werden als Grundbeitrag und Umlage je 80 Prozent der unter II.2, II.3 und II.5.d ausgewiesenen Werte erhoben. III. KREDITE 1. Investitionskredite Für Investitionen können keine Kredite aufgenommen werden. 2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 2.000.000 Euro aufgenommen werden.“ Schwerin, den 04.12.2024 gez. Matthias Belke gez. Peter Todt Präsident amt. Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ – Ausgabe 01-02/2025 veröffentlicht. Schwerin, den 04.12.2024 gez. Matthias Belke gez. Peter Todt Präsident amt. Hauptgeschäftsführer IHK ZU SCHWERIN Ass. jur. Luise-Henriette Stegen 0385 5103-513 stegen@schwerin.ihk.de Recht & Steuern 17 Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2025
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