IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 01, 02/2025

Zum Jahreswechsel sind einige rechtliche Änderungen in Kraft getreten, die wir Ihnen nachfolgend gerne vorstellen.  ARBEITSZEUGNISSE IN ELEKTRONISCHE FORM Bisher mussten Arbeitszeugnisse ausgedruckt und händisch unterschrieben werden. Seit dem 01.01.2025 dürfen Arbeitszeugnisse in elektronischer Form ausgestellt werden. Die Unterschrift muss dafür mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen und der Zeugnisempfänger muss in die elektronische Form einwilligen. Das Zeugnis muss weiterhin händisch unterschrieben werden, wenn die qualifizierte elektronische Signatur wegen des daraus ersichtlichen Zeitstempels unzulässige Rückschlüsse zulasten des Zeugnisempfängers zulassen würde und eine Rückdatierung rechtlich erforderlich ist, z. B. im Fall von Zeugnisberichtigungen.  BARRIEREFREIHEITSSTÄRKUNGSGESETZ Was für öffentliche Einrichtungen bereits vorgeschrieben ist, wird ab dem 28. Juni 2025 auch für privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtend: die Barrierefreiheit. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen (auch Online-Shops) für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Dies bedeutet, dass Informatio- nen und Bedienungen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein müssen, z. B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen. Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ihk.de/ schwerin, DokNr.: 6005058.  BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, sind zu 2025 gestiegen: In der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöht. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.  CO 2-ABGABE Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die CO2-Abgabe 55 Euro pro Tonne (Vorjahr: 45 Euro pro Tonne).  E-RECHNUNG Zum 1. Januar wurde die verpflichtende E-Rechnung für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2BUmsätze eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die in einem festgelegten Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. PDF-Dateien, Bilddateien oder eingescannte Papierrechnungen gelten nicht als E-Rechnung. Seit dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings gibt es Übergangsregelungen. Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ihk.de/schwerin, Dok-Nr.: 6171118.  GRUNDFREIBETRÄGE Der Bundesrat hat Ende November 2024 einer Erhöhung des Grundfreibetrages – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – zugestimmt. Der Grundfreibetrag ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro für Alleinstehende und auf 23.568 Euro für Ehepaare gestiegen.  GRUNDSTEUERREFORM Die Reform der Grundsteuer ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die 2024 noch gegoltenen Einheitswerte als Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst worden.  HOTELMELDESCHEIN ENTFALLEN (FÜR INLÄNDISCHE GÄSTE) Das Bürokratieentlastungsgesetz IV hat zu einer Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) geführt. Dies bedeutet, dass in Hotels und Pensionen der Meldeschein für inländische Gäste entfallen ist. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht notwendig. Für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht jedoch bestehen.  KASSENBON MELDEPFLICHT Seit 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endete am 31. Dezember 2024. Seit 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung.  GUT ZU WISSEN Gesetzliche Änderungen zu 2025 IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger  0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de 18  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2025

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