IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 01, 02/2025

Bilder: pixabay_matrix-4640818 „Qualifiziert elektronische Signatur” oder “Sicherer Übermittlungsweg”? Auf dem Weg zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation gibt es einiges zu beachten.  RECHTLICHER HINTERGRUND Der Sachverständigenbeweis hat in Gerichtsprozessen eine herausragende Bedeutung, §§ 402 ff. ZPO. Zur Sicherung des Sachverständigenbeweises sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf Anfrage von Gerichten zur Erstattung von Gutachten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Diese Pflicht ist für Sachverständige, die von der IHK zu Schwerin öffentlich bestellt und vereidigt sind, in § 11 Abs. 1 der Sachverständigenordnung verankert. I. DER RECHTSWIRKSAME VERSAND ELEKTRONISCHER DOKUMENTE Der Sachverständige kann, wie jeder andere Prozessbeteiligte auch, Dokumente elektronisch bei Gericht einreichen. Der Versand elektronischer Dokumente richtet sich nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO: „Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.“ Der Gesetzgeber ermöglicht damit zwei Arten, ein Dokument elektronisch bei Gericht einzureichen: ► Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ► Dokument wird über einen sicheren Übermittlungsweg gesendet  WAS IST EINE “QUALIFIZIERT ELEKTRONISCHE SIGNATUR”? Eine qualifizierte elektronische Signatur („eqS“) ist eine Signatur, die nur durch eine Person verwendet werden kann. Die elektronische Signatur wird durch Verwendung einer PIN-geschützten Signaturkarte direkt in das Dokuemnt gesetzt. Bei der Zuteilung der Signaturkarte an den jeweiligen Sachverständigen wurde seine Identität geprüft. Damit wird gewährleistet, dass die Signatur im Dokument tatsächlich von dem angebenden Sachverständigen stammt.   WAS IST EIN “SICHERER ÜBERMITTLUNGSWEG”? Ein sicherer Übermittlungsweg ist ein Kommunikationskanal, der sich durch Authentizität und Vertraulichkeit kennzeichnet. Um über diesen Kanal zu kommunizieren, ist ein daran gekoppeltes und geeignetes Postfach nötig. Die Einrichtung und Nutzung des Postfaches ist nur mittels Identifizierung über den elektronischen Personalausweis (BundID) möglich. So ist gewährleistet, dass der Inhaber des Postfaches auch der tatsächliche Nutzer ist. Auf die Art und Weise der Unterschrift kommt es nicht an. Es genügt, das Dokument mit dem Namen in einfacher Computerschrift zu versehen. Es muss nur deutlich aus dem Dokument hervorgehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dem Rechtsverkehr zugeführt werden soll. Der augenscheinliche Vorteil eines Postfachs ist, dass sowohl der Versand als auch der Empfang elektronischer Dokumente möglich ist.  GEEIGNETE POSTFÄCHER Die zur sicheren Kommunikation geeigneten Postfächer sind das “Elektronische Bürger- und Organisationenpostfach” (eBO) und “MeinJustizPostfach” des Bundes (MJP). Das eBO wird durch verscheidene Anbieter realisiert.  DAS RICHTIGE POSTFACH WÄHLEN Das eBO und MJP basieren auf den Anmeldedaten und Nutzung des elektronischen Personalausweises ("BundID"). Dem Postfach wird grunsätzlich die Meldeadresse des jeweiligen Nutzers zugrunde gelegt. Sachverständige, die sich zu einem Büro zusammengeschlossen haben, interessieren sich regelmäßig für ein einheitliches „Büro“-Postfach. Dies ist mit eBO möglich: Durch die Vorlage eines Registerauszuges beim Notar kann ein sogenanntes „adressneutrales“ eBO angelegt werden. Die Nutzung eines eBO-Postfaches ist kostenpflichtig. Zu den beliebesten eBO-Anbietern zählen Governikus COM Vibilia eBO Edition, Mentana Gateway und Procilon eBO mit proDesk Framework 3. Das MJP kann nur unter Verwendung der privaten Meldeadresse genutzt werden. Das Postfach wird durch den Anbieter Governikus realsiert und ist kostenfrei.  VERSCHLÜSSELUNG Nur bei der Nutzung eines der vorgestellten elektronischen Postfaches werden die gesendeten und empfangenen Nachrichten mittels Online-ServicesComputer-Interface-Protokoll (OSCI) verschlüsselt. Dieser Protokollstandard garantiert Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit von Daten. OSCI ist der verbindliche Übermittlungsstandard für E-Government. Bei der Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur richtet sich die Datensicherheit nach dem gewählten Übertragungsanbieter. II. PFLICHT ZUM RECHTSVERBINDLICHEN EMPFANG ELEKTRONISCHER DOKUMENTE Auch Gerichte haben die Möglichkeit, Dokumente elektronisch zuzustellen. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Gerichte dazu einen sicheren Übermittlungsweg nutzen müssen, § 173 Abs. 1 ZPO: "Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf  SACHVERSTÄNDIGE UND JUSTIZ Rechtssichere elektronische Kommunikation 20  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2025

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