IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 05, 06/2025

Ab dem Schuljahr 2025/2026 greift das neue Konzept „Alle werden gebraucht“ des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung in MV. Ein wichtiger neuer Bestandteil des Konzeptes ist der Praxislerntag. Dieser ist für regionale Schulen sowie für den regionalen Teil der Kooperativen Gesamtschulen (KGS) und integrierten Gesamtschulen (IGS) im zweiten Halbjahr der 8. Klasse oder in einem Halbjahr der 9. Klasse verpflichtend vorgesehen. Schülerinnen und Schüler verbringen dabei das halbe Jahr lang wöchentlich einen Schultag in einem Unternehmen. Es sollen 4 bis 6 Stunden pro Tag sein. Ziel soll sein, dass die Schüler praktische Erfahrungen sammeln und frühzeitig Einblicke in verschiedene Berufsfelder gewinnen. Daher wird angestrebt, dass im besten Fall drei unterschiedliche Berufsfelder ausprobiert werden, sofern möglich. Laut dem Konzept des Ministeriums liegt die Zuständigkeit für die Organisation des Praxislerntages, inklusive der Einbindung von Praxispartnern sowie Vor-und Nachbereitung des Praktikums, bei den jeweiligen Schulen. Ebenso entscheiden die Schulen selbstständig über den ausführenden Tag. Daher sollten sich Betriebe unter Umständen auf vermehrte Anfragen seitens der Schulen einstellen. Der Praxislerntag ist ergänzend zum 25-tägigen Blockpraktikum zu verstehen. Er soll für die Schüler vorrangig in Betrieben stattfinden. Sofern nicht genügend Betriebe gefunden werden, kann der Tag auch alternativ in der Schule oder in Bildungsstätten stattfinden. Weitere Informationen zum Konzept sowie FAQs und Informationen zur Ausgestaltung des Praxislerntages finden Interessierte auf den Seiten von BOJE MV unter www.boje-mv.de bzw. www.bildung-mv.de Gemäß § 21 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei Nichtbestehen der Prüfung hat der Auszubildende das Recht auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr. Die Verlängerung muss in Form eines Änderungsvertrags bei der zuständigen Eintragungsstelle (IHK zu Schwerin) eingereicht werden. Wenn Sie Ihren Auszubildenden nach der Abschlussprüfung weiterbeschäftigen, ohne eine Vereinbarung zu treffen, entsteht nach der Abschlussprüfung automatisch ein neues Arbeitsverhältnis von unbeschränkter Dauer. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis mit Ablegen der Abschlussprüfung also beenden, dürfen Sie den Auszubildenden nach bestandener Prüfung nicht mehr in Ihrem Betrieb beschäftigen.  SCHULJAHR 2025/2026 Verpflichtender Praxislerntag  REGULÄRE BEENDIGUNG DES AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES Ende oder Verlängerung IHK ZU SCHWERIN Rica Witt  0385 5103-421 r.witt@schwerin.ihk.de Auszubildende müssen für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt werden. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen auch am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen. Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Zeit zu gewähren, ihn also nicht zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden an dem Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung) freizustellen. Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen. Diese Vorschrift gilt seit dem 01.01.2020 für alle Auszubildenden! Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung und nicht vor anderen Prüfungsteilen, zum Beispiel Fertigkeitsprüfung, mündliche Prüfung. Es ist nur dann freizustellen, wenn ein Arbeitstag der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.  ABSCHLUSSPRÜFUNGEN Freistellung ist Pflicht IHK ZU SCHWERIN Heidrun Lehnert  0385 5103-414 lehnert@schwerin.ihk.de IHK ZU SCHWERIN Jana Horn  0385 5103-416 horn@schwerin.ihk.de 26  Aus- und Weiterbildung Wirtschaftskompass 05 | 06 | 2025

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