Bild: IHK; Pixabay Am 24. April 2025 tagte der IHK-Arbeitskreis Ernährungswirtschaft erstmals in der neuen IHK-Legislatur. Zu Beginn der Sitzung wurde Armin Kremer, Inhaber und Geschäftsführer der Mecklenburger Landpute GmbH, für weitere vier Jahre einstimmig als Vorsitzender des Arbeitskreises bestätigt. Ein Thema der Sitzung war das geplante EU-Verbot von Raucharomen, das von den Unternehmern als problematisch eingestuft wurde. In der anschließenden Diskussion wurden die Auswirkungen dieser EU-Entscheidung auf die Produktionsprozesse und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beleuchtet. Die Unternehmer äußerten Bedenken, dass die geplante Maßnahme wie auch andere politische Entscheidungen aus Brüssel und Berlin negative Konsequenzen für die gesamte Branche haben könnte. Neben der Diskussion um Raucharomen wurden auch andere Themen aufgeworfen, die den Schnittpunkt von Politik, Verwaltung und Wirtschaft betreffen. Ein Schwerpunkt war die aktuelle Mindestlohndebatte, die im neuen Koalitionsvertrag einen bedeutenden Platz einnimmt. Die Auswirkungen eines landesweiten Mindestlohns von 15 Euro wurden im Detail besprochen, wobei die Unternehmer die potenziellen Folgen für ihre Betriebe verdeutlichten. Insbesondere wurden die steigenden Betriebskosten und die Herausforderungen der Umsetzung in kleinen und mittelständischen Unternehmen thematisiert. Im Rahmen der Sitzung wurde zudem ein Positionspapier erarbeitet, das die wesentlichen Herausforderungen für die Ernährungswirtschaft adressiert. In dem Papier wird die Politik zu einem wirtschaftsfreundlicheren Handeln aufgerufen, insbesondere im Hinblick auf bürokratische Hürden, die Digitalisierung der Verwaltung und die Notwendigkeit einer Staatsmodernisierung. Die Mitglieder des IHK-Arbeitskreises betonten, dass eine zukunftsorientierte, pragmatische Politik erforderlich sei, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu sichern und den Unternehmen Freiräume für Innovation und Wachstum zu schaffen. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln steht erneut im Fokus der EU-Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwei bedeutende Urteile zu pflanzlichen Fleischersatzprodukten und der Verwendung des EU-Bio-Logos gefällt. Beide Entscheidungen verdeutlichen, wie komplex die rechtlichen Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung innerhalb der EU sind und welche Folgen sie für Verbraucher und Hersteller haben. Ein Hauptstreitpunkt war die Frage, ob Bezeichnungen wie „Schnitzel“ oder „Wurst“ auch für vegane Produkte zulässig sind. Frankreich hatte solche Begriffe für pflanzliche Produkte gesetzlich verboten – unabhängig davon, ob die Verpackung klarstellte, dass es sich um ein pflanzenbasiertes Produkt handelt. Dies führte zu einer Klage eines Unternehmens, das für seine pflanzlichen Burger-Patties bekannt ist. Der EuGH entschied, dass ein generelles Verbot nicht mit der Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 der EU vereinbar ist, solange die Begriffe nicht durch eine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ geschützt sind. Dennoch betonte das Gericht, dass nationale Behörden gegen irreführende Werbung vorgehen dürfen, wenn konkrete Täuschungsgefahr besteht. Frankreich und andere EU-Staaten haben zudem das Recht, eigene Regelungen für die Bezeichnungen pflanzlicher Produkte einzuführen. In Deutschland existieren bereits die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel“, die die Kennzeichnung solcher Produkte genau regeln. Das Urteil des EuGHs dürfte somit kaum praktische Änderungen im deutschen Markt bewirken. (EuGH-Urteil vom 04.10.2024, Az: C-438/23) In einem zweiten Urteil ging es um das EU-Bio-Logo und die Frage, welche Produkte dieses tragen dürfen. Der Fall drehte sich um das deutsche Unternehmen dessen Getränke pflanzliche Vitamine und Eisen enthält. Deutsche Behörden hatten angeordnet, das EU-Bio-Logo zu entfernen, da diese Zusätze nicht den Vorgaben der EU-Verordnung für biologische Produkte entsprachen. Das Unternehmen argumentierte, dass US-Produkte, die nicht allen EU-Vorgaben entsprechen, das EU-Bio-Logo dennoch tragen dürften, da die BioStandards der USA als gleichwertig anerkannt seien. Der EuGH stellte klar, dass das EU-Bio-Logo nur dann verwendet werden darf, wenn das Produkt vollständig den EU-Vorgaben entspricht. Dies gilt auch für Importe aus Drittländern wie den USA. Andernfalls entstünde eine wettbewerbswidrige Benachteiligung europäischer Hersteller und Verwirrung bei den Verbrauchern. (EuGH-Urteil vom 04.10.2024, Az: C-240/23) LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG Veganes „Schnitzel“ IHK ZU SCHWERIN Henner Willnow 0385 5103-312 willnow@schwerin.ihk.de IHK ZU SCHWERIN Henner Willnow 0385 5103-312 willnow@schwerin.ihk.de IHK-ARBEITSKREIS ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT Verlässlichkeit gefordert Existenzgründungen & Unternehmensförderung 29 Wirtschaftskompass 05 | 06 | 2025
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