IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 09, 10/2025

Bilder: pixabay_automotive-1866521 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. November 2024 (Az. VI R 9/22) seine bisherige Linie zur Behandlung von Leasing-Sonderzahlungen bei beruflich genutzten Fahrzeugen geändert. Künftig sind solche Sonderzahlungen nicht mehr im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Kosten zu berücksichtigen, sondern auf die gesamte Dauer des Leasingvertrags zu verteilen.  DER FALL Ein angestellter Außendienstmitarbeiter hatte Ende 2018 einen Pkw für drei Jahre geleast und noch im selben Jahr eine Leasing-Sonderzahlung von 15.000 Euro geleistet. Zusätzlich kaufte er einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung seiner tatsächlichen KfzKosten setzte er sowohl die Leasing-Sonderzahlung als auch die Kosten für die Reifen vollständig im Jahr 2018 an und errechnete auf dieser Grundlage einen Kilometersatz von 0,93 Euro. Diesen Satz wendete er auch 2019 an. Das Finanzamt erkannte im Jahr 2019 jedoch nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer an. Dagegen klagte der Außendienstmitarbeiter.  DIE ENTSCHEIDUNG DES BFH Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Berechnung des Klägers fehlerhaft war. Die Leasing-Sonderzahlung dürfe nicht vollständig im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Vielmehr müsse sie über den gesamten Leasingzeitraum verteilt werden. Bei einer dreijährigen Leasingdauer wären daher jährlich 5.000 Euro (ein Drittel der Gesamtsumme) als Kosten anzusetzen. Gleiches gelte auch für Anschaffungskosten von Sonderausstattungen, die sich über den Nutzungszeitraum erstrecken, wie im Streitfall der Reifensatz. Damit änderte der BFH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung. Bislang war es möglich, die Sonderzahlung im Jahr der Leistung vollständig als Kosten anzusetzen.  BEDEUTUNG FÜR ARBEITNEHMER Für Arbeitnehmer, die ein geleastes Fahrzeug für berufliche Fahrten nutzen, bedeutet das Urteil eine strengere Handhabung:  Leasing-Sonderzahlungen und ähnliche einmalige Aufwendungen müssen künftig gleichmäßig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden.  Eine sofortige vollständige Berücksichtigung im Jahr der Zahlung ist nicht mehr zulässig.  Auch Sonderausstattungskosten (z. B. zusätzliche Reifen) sind anteilig zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die konkrete Berechnung der Kosten für das Jahr 2019 vornehmen muss. Mit der Entscheidung stellt der BFH klar: Die steuerliche Behandlung von Leasing-Sonderzahlungen folgt dem Grundsatz der „wertenden Zuordnung“. Kosten sind der Zeit zuzuordnen, in der sie wirtschaftlich wirken. Damit gilt für Arbeitnehmer künftig dieselbe Linie, die der BFH bereits für die Einnahmen-Überschussrechnung entwickelt hatte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten dies bei der steuerlichen Geltendmachung von Leasing-Fahrzeugen beachten. Vom 15. Bis 17. Oktober 2025 finden die 32. Nordischen Bausachverständigen-Tage in Wismar statt. Die IHK als Mitveranstalterin organisiert den zweiten Konferenztag, der sich den Rechtsthemen der Sachverständigentätigkeit widmet. Dieses Jahr werden die Themen Digitalisierung und rechtssichere Nutzung von KI im Sachverständigenbüro von zentraler Bedeutung sein. Denn das Prozessrecht wird digitaler werden. Die Nutzung von KI wirft nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch urheberrechtliche Fragestellungen auf. Mit Referenten aus dem gesamten Bundesgebiet und der DIHK erwarten die Veranstalter wiederholt eine lehrreiche Konferenz. Das Veranstaltungsprogramm und die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf der Homepage des Wismarer Bauseminars e.V. veröffentlicht.  GEÄNDERTE RECHTSPRECHUNG Leasing-Sonderzahlung  EXPERTENTAGUNG 32. Nordische Bausachverständigen-Tage IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger  0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de IHK ZU SCHWERIN Syndikusrechtsanwältin Luise-Henriette Stegen  0385 5103-513 stegen@schwerin.ihk.de 38  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2025

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