Bild: Pixabay Die ersten Wochen der Ausbildung sind vorbei. Und damit endet auch eine letzte Prüfphase schneller, als vielen Ausbildern lieb sein dürfte. Denn innerhalb der Probezeit ist die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, stark vereinfacht. Danach ist eine Kündigung nur noch im Ausnahmefall – „aus wichtigem Grund“ – möglich. Am Anfang einer jeden Berufsausbildung steht eine mindestens ein- bis höchstens viermonatige Probezeit, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschrieben ist. Für viele Ausbildungsverträge, die am 1. September begonnen haben, endet die Probezeit am 31.12.2025. Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch die vollen beiderseitigen Rechte und Pflichten der Ausbildenden und Auszubildenden. Die Probezeit dient als eine Art „Bewährungsprobe“ dem gegenseitigen Kennenlernen von Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden. Sie ist somit eine Bedenkzeit für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und mit den an ihn gestellten Anforderungen zurechtkommt. Andererseits prüft der Betrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist, Interesse zeigt und sich in das Betriebsgeschehen einordnet. Bei der Einschätzung des Auszubildenden sollten jedoch nicht die gleichen Maßstäbe angesetzt werden, wie bei der üblichen Mitarbeiterbeurteilung. Berufsanfänger sind in ihrer Verhaltensweise noch durch vorangegangene schulische Ausbildungen geprägt. Sie befinden sich meistens noch in ihrer Entwicklung, in der sie sich auf die Arbeitswelt umstellen. Daher sollte neben den Leistungen auch das Lern- und Sozialverhalten der jungen Menschen beurteilt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Also nur bei massiven Verstößen gegen den Ausbildungsvertrag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsverhältnis ein Erziehungsverhältnis ist. Auch eine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit über das Höchstmaß von vier Monaten hinaus scheidet aus. Sie ist nur dann zulässig, wenn es während der Probezeit zu Unterbrechungen kommt (z. B. durch Krankheit des Auszubildenden), die mehr als ein Drittel der Probezeit in Anspruch nehmen. Erst dann kann die Probezeit um die Unterbrechungsdauer verlängert werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage. Letztlich ist das Ziel der Probezeit eine Entscheidung darüber, ob das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildung weitergeführt werden soll. Kommt nun ein Vertragspartner zu der Überzeugung, dass das Berufsausbildungsverhältnis nicht seinen Erwartungen entspricht, kann er es während der Probezeit jederzeit und auch fristlos kündigen. Es muss hierbei kein besonderer, mit der Berufsausbildung zusammenhängender Grund geltend gemacht werden. Findet das Betriebsverfassungsrecht Anwendung, so muss der Betriebsrat gehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger noch vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein. TERMINSACHE Ende der Probezeit beachten IHK ZU SCHWERIN Peter Todt 0385 5103-401 todt@schwerin.ihk.de Das neue ASTA-Infocenter und Azubi-Infocenter ist die digitale Schaltzentrale für eine klare Kommunikation der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin und Ihr Unternehmen. Sie erhalten schnell und gezielte Informationen mit weniger Aufwand aber mehr Transparenz. In vielen Unternehmen kostet die interne Kommunikation wertvolle Zeit und Nerven: Informationen gehen unter, wichtige Dokumente liegen verstreut an verschiedenen Orten, und gerade für Auszubildende ist es oft schwer, den Überblick zu behalten. Genau hier setzen wir mit dem ASTA-Infocenter (für den Ausbildungsbetrieb) und dem Azubi-Info-Center (für den Azubi) an. Die Plattformen, die Ordnung schaffen und die Zusammenarbeit erleichtern kann. Das Ausbildungsstätten-Infocenter ist zentraler Dreh- und Angelpunkt, wenn es um die Selbstverwaltung rund um das Thema Beruf im Zusammenhang mit Ihren Ausbilder/ innen, Auszubildenden und Ihrer Industrie- und Handelskammer zu Schwerin geht. In Ihrer Funktion als AstaAdmin können Sie im Infocenter … Ihre Ausbilder einsehen, Ihre Auszubildenden einsehen, prüfen, welche Betriebe Sie administrieren dürfen, weitere Berechtigungen vergeben und somit die Organisation intern selbst steuern und bei Bedarf weitere Betriebe für die Online Prüfungsanmeldung aktivieren. Entdecken und profitieren Sie von den Möglichkeiten im ASTA-Infocenter. DAS AZUBI-INFOCENTER – SPEZIELL FÜR IHRE AUSZUBILDENDEN Ihre Azubis stehen vor besonderen Herausforderungen: neue Inhalte, wechselnde Einsatzorte, viele Fragen. Mit dem Azubi-Infocenter geben Sie ihnen ein digitales Werkzeug an die Hand, das Orientierung und Sicherheit schafft. So sind hier Prüfungstermine verfügbar und Updates sind direkt auf dem Smartphone sichtbar. ASTA-INFOCENTER Neue IHK-Plattform für Unternehmen IHK ZU SCHWERIN Volker Rudolph 0385 5103-415 rudolph@schwerin.ihk.de Weitere Informationen unter www. ihk.de/schwerin, Dok.-Nr.: 6783558 Aus- und Weiterbildung 23 Wirtschaftskompass 11 | 12 | 2025
RkJQdWJsaXNoZXIy MTkyOTU0Ng==