IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 11, 12/2025

 DREI JAHRE REGELVERJÄHRUNG Für die allermeisten zivilrechtlichen Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Diese Drei-Jahres-Frist greift immer dann, wenn keine spezielle Verjährungsvorschrift im Gesetz vorgesehen ist. Besonders wichtig ist der Fristbeginn. Die regelmäßige Verjährungsfrist startet im Regelfall mit dem Schluss des Jahres, in dem  der Anspruch entstanden ist und  der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Beispiel: Eine Kaufpreisforderung wird am 30.08.2022 fällig und der Gläubiger kennt Schuldner und Anspruch. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2022 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2025.  SONDERFRISTEN UND HÖCHSTFRISTEN Neben der dreijährigen Regelverjährung gibt es zahlreiche Sonderregelungen mit kürzeren oder längeren Fristen. Praktisch relevant sind insbesondere die kauf- und werkvertragsrechtlichen Mängelansprüche:  Gewährleistungsrechte beim Kauf beweglicher Sachen verjähren in der Regel in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB)  Beim Kauf eines Bauwerks oder eines Baustoffs, der Mängel am Bauwerk verursacht, beträgt die Frist fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)  Im Werkvertragsrecht verjähren Mängelansprüche in der Regel in zwei Jahren, bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren, jeweils ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 und 2 BGB). Auch im Bereich des Schadensersatzes sieht das Gesetz neben der dreijährigen Regelverjährung kenntnisunabhängige Höchstfristen vor. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Für sonstige Schadensersatzansprüche greifen Höchstfristen von in der Regel zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs und höchstens 30 Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 BGB). In der Praxis laufen also regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis und eine längere absolute Verjährungsfrist parallel.  ARGLIST, BAUWERKE UND ANDERE BESONDERHEITEN Bei arglistig verschwiegenen Mängeln profitieren Gläubiger von einer verlängerten Verjährung. In diesen Fällen verjähren die kauf- und werkvertragsrechtlichen Mängelansprüche in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt dann nicht mit Ablieferung oder Abnahme, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Mangel und Vertragspartner Kenntnis erlangt hat (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3, 195, 199 BGB). Gerade bei langfristigen Zum Jahreswechsel droht vielen zivilrechtlichen Ansprüchen die Verjährung. Wer offene Rechnungen, Schadenersatzforderungen oder Gewährleistungsrechte hat, sollte deshalb prüfen, ob bis zum 31. Dezember 2025 noch Maßnahmen notwendig sind. Denn ist ein Anspruch verjährt, kann der Schuldner die Leistung mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern. Verjährungsfristen 2025 STICHWORT FORDERUNGSART VERJÄHRT IN/FRISTBEGINN GESETZLICHE REGELUNG Arbeiter Lohnforderungen 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Gastwirte Ansprüche aus Bewirtungsvertrag 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Handelsvertreter Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Aber Ausschlussfrist für Ausgleichsanspruch 1 Jahr nach Vertragsende § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB Handwerker Ansprüche bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Kaufleute Ansprüche bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Mängelansprüche Gewährleistung beim Kauf von Bauwerken 5 Jahren/Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB Gewährleistung beim Kauf sonstiger Sachen 2 Jahren/Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Gewährleistung bei Herstellung von Bauwerken 5 Jahren/Abnahme des Werkes § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB Gewährleistung für Werksarbeiten an einer Sache 2 Jahren/Abnahme des Werkes § 634 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB Gewährleistung für sonstige Werkvertragsleistungen 3 Jahren/Abnahme des Werkes § 634 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB Gewährleistung bei arglistigem Verschweigen des Mangels bei Kauf und Werkvertrag 3 Jahren/Jahresschluss (Kenntnis von Mangel und Vertragspartner) § 634 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger  0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de 40  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 11 | 12 | 2025

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