IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 01/02 2026

Bilder: pixabay_globe-4126587_1920 Um sicherzustellen, dass das Auslandsgeschäft problemlos funktioniert, ist es wichtig, gesetzliche und regulatorische Änderungen zu kennen und zu berücksichtigen. Daher geben wir hier einen Überblick über ausgewählte außenwirtschaftliche Änderungen im Jahr 2026.  DIGITALES URSPRUNGSZEUGNIS (DUZ) Bereits seit September 2025 können Unternehmen das volldigitale – und somit komplett papierlose – Ursprungszeugnis (dUZ) nutzen. Das dUZ kann dem Auslandskunden als PDF unkompliziert per Mail zur Verfügung gestellt werden. Im Ausland findet das dUZ gute Akzeptanz und vereinfacht die administrativen Prozesse für beide Seiten.  DIGITALES CARNET-VERFAHREN (ECARNET) Die Beantragung des Zollpapiers Carnet A.T.A. ist ebenfalls bereits elektronisch zu beantragen. In 2026 soll das derzeit noch papiergebundene Carnet-Prozess ebenfalls voll digitalisiert werden. Die Zollabwicklung beim Grenzübertritt einer jeden Reise wird dann über die eata-App mithilfe von QR-Codes durchgeführt. Ein offizielles Startdatum steht noch nicht fest. Umfangreiche Testläufe fanden bereits in 2025 statt.  ZÖLLE AUF PAKETE MIT GERINGEM WERT Ab Juli 2026 wird jedes Paket mit einem Wert bis 150 Euro mit drei Euro Zollabgabe belegt. Diese Abgabe stellt jedoch nur eine Übergangslösung dar. Künftig sollen alle in die EU importierte Waren ab dem ersten Euro zollpflichtig sein. Im November 2025 haben sich die EU-Staaten darauf geeinigt, die derzeit geltende 150-Euro-Freigrenze abzuschaffen. Die von der Bundesregierung unterstützte neue Regelung soll voraussichtlich ab 2028 gelten.  NEUE WARENNUMMERN IN 2026 Ab 2026 werden 27 neue Warennummern aufgenommen und 14 für ungültig erklärt. Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die tabellarischen Übersichten bereits veröffentlicht. Diese ist online (www.destatis. de) zu finden unter der Überschrift „Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2026 mit Gegenüberstellung der geänderten Warennummern zum Vorjahr 2025“.  CBAM – AB 2026 IM ECHTBETRIEB CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) oder CO2-Grenzausgleichsmechanismus startet ab 2026 im Echtbetrieb. Das betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen. Nur Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können dann diese Waren noch importieren. Achtung Bagatellschwelle: Unternehmen unter einer jährlichen Importmenge von 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren fallen nicht unter CBAM. Für Strom und Wasserstoff greift die Ausnahmeregelung nicht und es ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich.  ÄGYPTEN – VORABREGISTRIERUNGEN VON LUFTFRACHTEN ÜBER ACI-SYSTEM Bereits seit 2021 gilt es für ausländische Exporteure, die nach Ägypten liefern, ihre Seefrachten über das ACISystem (Advanced Cargo Information System) vorab zu registrieren, damit die Ware in Ägypten importiert werden kann. Diese Regelung gilt seit 01.01.2026 auch für alle Luftfrachten, die nach Ägypten geliefert werden. Ohne die Registrierung im ACI-System kann die Ware nicht nach Ägypten importiert werden. Sowohl der ausländische Exporteur als auch der ägyptische Importeur müssen die Sendung im ACI-System vorab anmelden. Fehlende Anmeldungen können zeit- und kostenintensiv für Ex- und Importeur werden. IHK ZU SCHWERIN Annett Reimer  0385 5103-213 reimer@schwerin.ihk.de  INTERNATIONAL Was gilt in 2026? 40  International Wirtschaftskompass 01 | 02 | 2026

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