2.4. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 75.000,00 bis 100.000,00 Euro 500,00 Euro 2.5. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 100.000,00 Euro 900,00 Euro 2.6. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziffer II vom Beitrag befreit sind und eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen: a) - mehr als 100 Beschäftigte - mehr als 8.200.000,00 Euro Umsatz 1.500,00 Euro b) - mehr als 250 Beschäftigte - mehr als 16.400.000,00 Euro Umsatz 3.000,00 Euro c) - mehr als 500 Beschäftigte - mehr als 24.600.000,00 Euro Umsatz 6.000,00 Euro d) - mehr als 750 Beschäftigte - mehr als 32.800.000,00 Euro Umsatz 9.000,00 Euro e) - mehr als 1.000 Beschäftigte - mehr als 41.000.000,00 Euro Umsatz 12.000,00 Euro auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. – 2.5. zu veranlagen wären. 3. Als Umlagen sind zu erheben 0,14 % des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2026. 5. a) Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung (vorläufige Veranlagung) des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz und Anzahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag oder für die Freistellung vom Beitrag erheblich sind. b) Soweit keine Gewerbeerträge größer als „0 Euro” vorliegen, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben. c) Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt und eine Veranlagung durchgeführt. d) Als Vorauszahlung auf die Umlage werden 0,14 % des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben. Die endgültige Festsetzung und Abrechnung des Grundbeitrages und der Umlage erfolgt nach Vorliegen des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, für das Bemessungsjahr. 6. Für das Jahr 2026 werden als Grundbeitrag 90 % der unter II.2 ausgewiesenen Werte erhoben. III. KREDITE 1. Investitionskredite Für Investitionen können keine Kredite aufgenommen werden. 2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 2.000.000 Euro aufgenommen werden.“ Schwerin, den 10.12.2025 gez. Matthias Belke gez. Lisa Haus Präsident Hauptgeschäftsführerin Recht & Steuern 43 Wirtschaftskompass 05 | 06 | 2026
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