nehmens zum Berufsschulbesuch, Leistungsansprüche, Kommunikationswege und Rückmeldungen zu äußern und natürlich deren Erfüllung nach einem Berufsschulblock auch einzufordern. Der Auszubildende hat die Berufsschule zu besuchen. Geschieht das nicht, so ist nicht nur der fachliche Erfolg der Berufsausbildung gefährdet. Es muss auch damit gerechnet werden, dass aufgrund der Fehlzeiten die Zulassung zu den Prüfungen verwehrt wird. DIE PROBEZEIT Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Ausbildende und Auszubildende sollen prüfen, ob die Entscheidung für den Ausbildungsberuf und den Ausbildungspartner richtig war. In der Probezeit soll also getestet werden. Die im Ausbildungsvertrag fixierte Probezeit muss minimal einen Monat und darf maximal 4 Monate umfassen. Der Auszubildende muss wissen und verstehen, dass er in dieser Zeit quasi unter Beobachtung steht. In dieser Vertragsphase ist die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, stark vereinfacht. Danach ist eine Kündigung nur noch im Ausnahmefall – „aus wichtigem Grund“ – möglich. Eine nicht getroffene Entscheidung am Ende der Probezeit führt zur Fortführung des Ausbildungsvertrages. Der Betrieb prüft, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist, Interesse zeigt und sich in das Betriebsgeschehen einordnet. Bei der Einschätzung des Auszubildenden müssen jedoch besondere Maßstäbe angesetzt werden. Es sind junge Menschen, die sich noch in ihrer Entwicklung von der Schule in die Arbeitswelt sind. Daher sollte das Lern- und Sozialverhalten im Vordergrund stehen und erst dann die Leistungen, die sich in Punkten, Noten und Arbeitsergebnissen ausdrücken. Letztlich ist das Ziel der Probezeit eine Entscheidung darüber, ob das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildung weitergeführt werden soll. Kommt nun ein Vertragspartner zu der Überzeugung, dass das Berufsausbildungsverhältnis nicht seinen Erwartungen entspricht, kann er es während der Probezeit jederzeit und auch fristlos kündigen. Es muss hierbei kein besonderer, mit der Berufsausbildung zusammenhängender Grund geltend gemacht werden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und dem Empfänger noch vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein. Als dualer Partner zum Ausbildungsbetrieb existiert im System der Berufsausbildung die Berufsschule. Sie hat die Aufgabe allgemeine und berufsbezogene Lehrinhalte unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen zu vermitteln. Darüber hinaus sind die Berufsschulen bestrebt, auch Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln, die über die eigentlichen berufsspezifischen Anforderungen hinausgehen. Die Berufsschule findet in der Regel im Blockunterricht (Wochenturnus) statt. VORAUSSETZUNGEN Grundsätzlich hat jeder Jugendliche und junge Erwachsene, der berufsschulpflichtig ist oder in ein erstes Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf eintritt, Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule. FREISTELLUNG Der Ausbildungsbetrieb ist gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz verpflichtet seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht gilt für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleichermaßen. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT Vor einem um 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. ANRECHNUNG Die Berufsschulzeit gehört grundsätzlich zur Ausbildung und ist daher auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. ENTGELT Nach § 19 Berufsbildungsgesetz ist Auszubildenden die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung zur Berufsschule zu zahlen. Dies gilt für alle Auszubildende gleichermaßen. PFLICHT DES AUSBILDUNGSBETRIEBES Auszubildende in der Berufsschule anmelden IHK ZU SCHWERIN Petra Schemath 0385 5103-413 schemath@schwerin.ihk.de Bild: AdobeStock Aus- und Weiterbildung 29 Wirtschaftskompass 07 | 08 | 2025
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