IHK-Magazin "Wirtschaftskompass, Ausgabe 07, 08/2025

IHK ZU SCHWERIN Leon Frommhold  0385 5103-513 frommhold@schwerin.ihk.de Wer als Gewerbetreibender seine steuerlichen Pflichten über längere Zeit nicht erfüllt, riskiert mehr als Mahnungen oder Säumniszuschläge: In schweren Fällen kann das zuständige Gewerbe- oder Ordnungsamt die Ausübung des Gewerbes untersagen. Grundlage dafür ist § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Wann droht eine Gewerbeuntersagung? Die Gewerbeordnung erlaubt eine Untersagung, wenn ein Unternehmer als „unzuverlässig“ gilt. Das ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedeutet die Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit daher stets eine Bewertung und Prognose im konkreten Einzelfall. Es gibt verschieden Fallgruppen, bei denen sich Unzuverlässigkeit ergeben kann, wie z.B. die Begehung von (schwerwiegenden) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.  STEUERSCHULDEN Der häufigste Anlass für die Prüfung der Unzuverlässigkeit sind jedoch bestehende Steuerrückstände. Dabei prüfen die Behörden insbesondere:  ob es sich um gewerbebezogene Steuern handelt (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Kfz-Steuer für ein betriebliches Fahrzeug)  die Höhe der Rückstände  die Dauer der Nichtzahlung. Bereits Steuerschulden im unteren fünfstelligen Bereich haben in Einzelfällen zu einer Gewerbeuntersagung geführt – vor allem, wenn keine Aussicht auf Rückzahlung bestand. Neben der Höhe ist aber auch entscheidend, wie lange die Steuerschulden bestanden. Je länger der Zeitraum ist, über den Steuern nicht oder nicht vollständig gezahlt wurden, desto mehr fällt dieser ins Gewicht. Wenn das Gewerbe- oder Ordnungsamt zum Ergebnis gelangt, dass der Gewerbetreibende als unzuverlässig gilt, kann die vollständige Untersagung der Gewerbeausübung dennoch unverhältnismäßig sein. Die IHK wirkt daher im Rahmen der Anhörung durch das Gewerbe- oder Ordnungsamt regelmäßig auf eine Teiluntersagung hin. Diese betrifft die Leitung bzw. Vertretung des Gewerbes. Was tun, wenn ein Schreiben vom Gewerbe- oder Ordnungsamt kommt? Ein Untersagungsverfahren kommt nicht „aus dem Nichts“. In der Regel werden Gewerbetreibende schon zuvor zur Abgabe von Erklärungen oder Stellungnahme aufgefordert. Wir empfehlen daher:  Reagieren Sie zügig auf Schreiben der Behörde – Schweigen wird häufig als Desinteresse oder Unvermögen gewertet.  Legen Sie ein selbst oder gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erarbeiteten realistischen Zahlungsplan oder ein Sanierungskonzept vor und führen Sie ihn aus. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Raten an, sondern auf die Bereitschaft und die tatsächliche Durchführung  Zögern Sie nicht, frühzeitig Unterstützung zu suchen. Die IHK kann Ihnen Hinweise geben, lösungsorientiert mit der Behörde zu kommunizieren.  Versuchen Sie zu erklären, wie es zu der Situation gekommen ist und tragen Sie eventuelle Entlastungstatbestände vor. Die kann für die Einzelfallentscheidung einer Behörde von Bedeutung sein.  Ziel ist es, das Gewerbe zu erhalten – durch Handeln, nicht durch Stillstand. Die an der IHK zu Schwerin angegliederten Fachgremien „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ wurden erneut berufen. Die Fachgremien setzen sich grundsätzlich aus Sachverständigen der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern sowie der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern zusammen. Alle bisherigen Mitglieder führen ihre ehrenamtliche Arbeit für die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin fort. Ihre Hauptaufgabe ist die fachliche Überprüfung von Personen, die einen Antrag auf öffentliche Bestellung im jeweils gleichnamigen Sachgebiet stellen. Die Antragsteller müssen gegenüber dem Fachgremium eine „erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnis“ nachweisen. Die Fachgremien sind für zwei Jahre berufen.  WAS UNTERNEHMER WISSEN SOLLTEN Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden  SACHVERSTÄNDIGE Erneute Besetzung der Fachgremien IHK ZU SCHWERIN Ass. jur. Luise-Henriette Stegen  0385 5103-513 stegen@schwerin.ihk.de Bild: Pixabay Recht & Steuern  43 Wirtschaftskompass 07 | 08 | 2025

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