IHK-Magazin Wirtschaftskompass, Ausgabe 04/2023

 NUTZEN FÜR IHR CHINA- GESCHÄFT Netzwerk WeChat Als eine der effektivsten Plattformen, um den Bekanntheitsgrad eines Unternehmens zu steigern und wichtige Branchenkontakte zu knüpfen, dient WeChat als Tor zu einem immensen Netzwerk potenzieller Kunden, Partner und Multiplikatoren. Obwohl die Plattform auch außerhalb Chinas immer mehr an Relevanz gewinnt, kommt man im Chinageschäft nicht an WeChat vorbei. Unternehmen, die auf dem chinesischen Markt aktiv sind und solche, die es werden wollen, sollten sich um einen repräsentativen WeChat-Auftritt bemühen. Dabei möchten wir Sie mit unserem LiveWebinar am 19.04.2023 von 09:30 – 10:30 Uhr unterstützen. Von Herrn Wen, Head of E-Commerce Solutions bei der AHK Greater China, erfahren die Teilnehmenden mehr über die Relevanz von WeChat auf dem chinesischen Markt, die zahlreichen Funktionen für Personen und Unternehmen, von Netzwerk über E-Commerceplattform bishin zur Zahlungsform, „Dos & Donts“ sowie Tipps und Tricks zur Profiloptimierung. Tipp: Besuchen Sie auch unser Webinar: „LinkedIn im US-Vertrieb nutzen!“ am 18. April von 15:00 – 16:30 Uhr.  LINK ZUR VERANSTALTUNG: www.events.ihkzuschwerin. de/b/?p=wechatchina  WORUM GING ES GENAU? Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen (Bitcoins, Ethereum und Monero) privat erworben, getauscht und wieder veräußert und erzielte hierdurch 2017 einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Hiergegen wehrte sich der Kläger per Klage vor dem Finanzgericht.  ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS Der BFH hat die Ansicht des Finanzamtes bestätigt und die Klage weitgehend abgewiesen. Es handele sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen. Virtuelle Währungen stellten nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit auszulegen und umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen seien bei virtuellen Währungen gegeben. Kryptowährungen seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen, da sie auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt würden und einen Kurswert hätten. Technische Details virtueller Währungen seien hingegen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht relevant. Erfolgten Anschaffung und Veräußerung oder Tausch innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Verfassungsrechtliche Bedenken sah der BFH nicht. Es liege kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, da weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden sein, noch Anhaltspunkte vorlägen, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelänge, sich der Besteuerung zu entziehen, begründe kein strukturelles Vollzugsdefizit.  STEUERPFLICHTIG KRYPTOWÄHRUNGEN Veräußerungsgewinne 38  International Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Wirtschaftskompass 04 | 2023

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