IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 11/2023

 im Ausland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das in Deutschland anerkannt ist, oder  im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben und im Berufsanerkennungsverfahren einen Bescheid über die volle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss erhalten haben oder  in Deutschland ein Studium oder eine qualifizierte Ausbildung absolviert haben Diese Personen dürfen künftig in allen qualifizierten Berufen arbeiten (gilt nicht für reglementierte Berufe wie Heil-, Pflege- und Lehrberufe). Für diese Aufenthaltstitel sind ein Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag und die Anerkennungsnachweise erforderlich. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es künftig einen Anspruch auf diese Titel; daher können sie auch in Deutschland beantragt werden, wenn die Einreise mit einem Visum außerhalb des Erwerbskontextes erfolgt ist. Zudem wurden die Bestimmungen für die Blaue Karte EU im Zuge der Umsetzung der EU-Hochqualifiziertenrichtlinie angepasst:  Ausweitung des Geltungsbereichs von Hochschulabschlüssen auf äquivalente Abschlüsse wie Meister, Techniker, Fachwirte etc. sowie auf berufserfahrene Personen aus dem IKT-Bereich (3 Jahre Berufserfahrung in den letzten 7 Jahren)  Inhaber einer Blauen Karte EU müssen eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben  Absenkung der Mindestgehaltsgrenze auf 43.800 Euro bzw. 39.682,80 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger (statt 58.400 Euro bzw. 45.552 Euro in 2023)  Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU  Die Regelungen zur Blauen Karte EU treten bereits zum 18. November 2023 in Kraft Außerdem können wie bisher Personen einreisen, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten und bereits einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen haben. Hier wurde – wie es bereits für Fachkräfte gilt – die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit abgeschafft. 2. SÄULE: ERFAHRUNGSSÄULE Neu ist, dass künftig auch Personen ohne förmliches Anerkennungsverfahren in Deutschland als Fachkraft arbeiten dürfen. Für die Erfahrungssäule gilt folgendes:  Vorausgesetzt wird eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mind. 2-jährige Berufsqualifikation bzw. ein Hochschulabschluss und mind. 2 Jahre Berufserfahrung (in den letzten 5 Jahren)  Verzicht auf Anerkennung in Deutschland bei nichtreglementierten Berufen  berufserfahrene IKT-Spezialisten müssen nur die Berufserfahrung, aber keinen Abschluss nachweisen  Weitere Voraussetzungen: - Mindestgehalt von rund 39.700 Euro – bei tarifgebundenen Unternehmen darf im Rahmen des Tarifvertrags nach unten abgewichen werden. - Tätigkeit in einem in Bezug auf die Qualifikation/ Berufserfahrung verwandten Beruf - vorliegendes/r Arbeitsangebot/-vertrag In die Erfahrungssäule wurde daneben die so genannte Anerkennungspartnerschaft aufgenommen: Das Anerkennungsverfahren kann in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine ggf. erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen. Währenddessen kann der Arbeitnehmer dort eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Auch für die Anerkennungspartnerschaft müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 3. SÄULE: POTENZIALSÄULE Bei der neuen Chancenkarte handelt es sich um einen Suchtitel. Die Personen können ohne Angebot/ Vertrag zur Suche einer Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für max. 12 Monate einreisen. Dafür müssen sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:  gesicherter Lebensunterhalt und  im Herkunftsland staatlich anerkannte/r mind. 2-jährige Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss und  mindestens Deutschkenntnisse Niveau A1 oder Englischkenntnisse Niveau B2 Zusätzlich müssen sie entweder eine volle Anerkennung ihres Berufs- oder Hochschulabschlusses oder mindestens 6 Punkte gemäß der so genannten Chancenkarte vorweisen. Kriterien für die Punktevergabe sind dabei Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberuf, weitere Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug sowie der/ die mitziehende Ehe-/Lebenspartner/in. Erhalten die Suchenden ein/en Arbeitsplatzangebot/-vertrag, erfüllen aber noch nicht alle Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, kann die Chancenkarte einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden (FolgeChancenkarte). Für Ausbildungsplatzsuchende wurden die bisherigen Voraussetzungen erleichtert. Die Suchtitel ermöglichen:  Probebeschäftigungen von jeweils 2 Wochen (Vollzeit)  Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche (auch zur Unterhaltssicherung) Amtliche Bekanntmachung Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin gibt hiermit bekannt, dass nachstehender Sachverständiger am 25.10.2023 für die Dauer von fünf Jahren öffentlich bestellt und vereidigt wurde. Dipl.- Ing. Thomas Isbarn Hospitalstr. 5b, 19055 Schwerin  SACHGEBIET: „Schäden an Gebäuden“ Schwerin, den 25.10.2023 gez. Matthias Belke Präsident gez. Siegbert Eisenach Hauptgeschäftsführer Recht & Steuern  47 Wirtschaftskompass 11 | 2023

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