IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 12/2023

Bilder: Pixelio Beispielsweise wird die Verjährung gehemmt, wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln (§ 203 BGB). Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.  HEMMUNG DER VERJÄHRUNG DURCH RECHTSVERFOLGUNG Ein weiterer wichtiger Hemmungsgrund ist die Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), beispielsweise in Form einer Klageerhebung. Aber auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der Verjährung. In der nachstehenden Tabelle haben wir Ihnen die wichtigsten zivilrechtlichen Verjährungsfristen zusammengefasst: STICHWORT FORDERUNGSART VERJÄHRT IN/FRISTBEGINN GESETZLICHE REGELUNG Miete Rückstände 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Gewerbliche Vermietung beweglicher Sachen 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Mieter Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 6 Monaten/mit Beendigung des Mietverhältnisses § 548 Abs. 2 BGB Pacht Rückstände 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Pfandgläubiger Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung 6 Monaten/Erlöschen des Pfandrechtes §§ 1226 i.V.m. 548 Abs. 2 BGB Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen 3 Jahren/Jahresschluss § 195 BGB Schadensersatz Schadensersatzansprüche, soweit nicht gesetzlich gesondert geregelt 3 Jahren/Jahresschluss § 199 BGB Titel z. B. Urteile, Gerichtsbeschlüsse, Schiedssprüche, Vollstreckungsurkunden, vollstreckbare Vergleiche 30 Jahren/Anspruchsentstehung § 197 BGB Vermieter Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache 6 Monaten/mit Rückerhalt der Sache § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB Verpfänder Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Pfandes 6 Monaten/Rückgabe des Pfandes §§ 1226, 548 Abs. 1 S. 2, 3 BGB Zinsen Rückstände 3 Jahren/Jahresabschluss § 195 BGB Recht & Steuern  47 Wirtschaftskompass 12 | 2023

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