IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 05/06 2026

Unternehmen, die Verbrauchern Ratenzahlung, Zahlungsaufschub, „Buy now, pay later“-Modelle oder Verbraucherdarlehen anbieten, vermitteln oder in ihre Vertriebsprozesse einbinden, sollten ihre Geschäftsmodelle rechtzeitig überprüfen. Die neuen Vorgaben sollen ab dem 20. November 2026 gelten. Der Deutsche Bundestag hat am 17. April 2026 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen. Ziel der Neuregelung ist ein stärkerer Verbraucherschutz, insbesondere bei digitalen, kurzfristigen und niedrigschwelligen Finanzierungsangeboten. Für Unternehmen kann das Gesetz praktische Auswirkungen haben, wenn sie Verbraucherinnen und Verbrauchern Finanzierungsmöglichkeiten anbieten, vermitteln oder entsprechende Kreditmodelle in ihre Vertriebsprozesse einbinden.  MEHR KREDITMODELLE WERDEN ERFASST Künftig soll der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts deutlich ausgeweitet werden. Erfasst werden unter anderem Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie viele Modelle aus dem Bereich „Buy now, pay later“. Auch Zahlungsaufschub- und Ratenzahlungsmodelle können damit stärker in den Blick geraten. Für Unternehmen bedeutet das: Wer seinen Kunden Finanzierungsmodelle anbietet oder über Dritte vermittelt, sollte prüfen, welche Rolle das eigene Unternehmen rechtlich einnimmt. Nicht jeder Rechnungskauf und nicht jeder kurzfristige Zahlungsaufschub wird automatisch erlaubnis- oder aufsichtsrechtlich relevant. Gerade deshalb ist eine genaue Prüfung des konkreten Modells sinnvoll.  STRENGERE INFORMATIONS- UND PRÜFUNGSPFLICHTEN Mit den neuen Regelungen werden unter anderem die vorvertraglichen Informationspflichten erweitert. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Abschluss eines Kreditvertrages klarer über Kosten, Risiken und wesentliche Vertragsbedingungen informiert werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Außerdem werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft. Verbraucherdarlehen sollen nur vergeben werden, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist. Auch die Werbung für Kreditprodukte wird stärker reguliert. Kreditwerbung muss künftig deutlicher auf die mit einer Kreditaufnahme verbundenen Kosten hinweisen. Unternehmen sollten daher nicht nur Verträge und Online-Abschlussstrecken prüfen, sondern auch Werbeaussagen, Produktseiten, Check-out-Prozesse und Hinweise in Onlineshops.  NEUE ERLAUBNIS NACH § 34K GEWO Besonders wichtig sind die Änderungen für Darlehensvermittler. Die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen wird künftig aus der bisherigen Regelung des § 34c GewO herausgelöst und in einer neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO geregelt. Vorgesehen sind unter anderem Anforderungen an Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde, Registrierung und Weiterbildung. Für bestehende Darlehensvermittler sind Übergangsregelungen vorgesehen. Nach den derzeit veröffentlichten Informationen sollen neue Vermittler ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigen. Wer bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler verfügt und diese Tätigkeit fortsetzen möchte, muss voraussichtlich bis zum 31. Mai 2027 die neue Erlaubnis beantragen. Die bisherige Erlaubnis soll spätestens mit Ablauf des 19. November 2027 erlöschen.  WAS UNTERNEHMEN JETZT TUN SOLLTEN Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen und insbesondere prüfen:  Werden Verbrauchern Ratenzahlung, Zahlungsaufschub, Kleinkredite oder „Buy now, pay later“- Modelle angeboten?  Erfolgt die Finanzierung über das eigene Unternehmen oder über einen externen Dienstleister?  Wird eine Kreditvermittlung oder Finanzierungshilfe erbracht?  Besteht bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO für Darlehensvermittlung?  Müssen Werbung, Vertragsunterlagen, AGB, OnlineProzesse oder Informationspflichten angepasst werden?  Sind Übergangsfristen für eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO zu beachten? Die neuen Vorgaben sollen ab dem 20. November 2026 gelten. Unternehmen, die Finanzierungsmodelle im Verbrauchergeschäft nutzen, sollten daher nicht erst zum Jahresende reagieren. Gerade bei Online-Angeboten, standardisierten Vertragsprozessen und eingebundenen Zahlungsdienstleistern kann die rechtliche und technische Anpassung Vorlauf benötigen. Praxishinweis: Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig klären, ob ihr konkretes Geschäftsmodell unter die neuen Regelungen fällt. Dies gilt besonders für Händler, Plattformen, Finanzdienstleister und Darlehensvermittler. Bei komplexeren Modellen empfiehlt sich eine rechtliche Einzelfallprüfung. Bild: AdobeStock  WAS UNTERNEHMEN BIS NOVEMBER 2026 PRÜFEN SOLLTEN Neue Regeln für Verbraucherkredite Recht & Steuern  41 Wirtschaftskompass 05 | 06 | 2026

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