IHK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 05/2023

Yildiz Onur, türkischer Handelsattachée im Generalkonsulat der Republik Türkiye in Hamburg, war am 15.03.2023 zu Besuch in der IHK zu Schwerin zu Gast. Gemeinsam mit Fachreferent Adem Bora erläutert Handelsattachée Yildiz Onur den Vertreterinnen der IHK zu Schwerin die vielfältigen Möglichkeiten zum Ausbau der Wirtschaftskontakte zwischen der Türkei und Mecklenburg-Vorpommern. Stefanie Richter, Geschäftsbereichsleiterin Standortpolitik, International und Henrike Güdokeit, Teamleiterin International waren beeindruckt vom Engagement der Handelsattachée. Thema war unter anderem die Export-Plattform „Ask Türkiye“, die eine Bandbreite an Wirtschaftsinformationen zum türkischen Markt zur Verfügung stellt. Darüber hinaus wurde das Programm „Buyers Mission“ vorgestellt, welches auch für deutsche Unternehmen eine interessante Möglichkeit darstellt, Kontakte zu türkischen Lieferanten zu knüpfen. TÜRKEI: UNTERSTÜTZUNG FÜR FIRMEN BEI MESSEKONTAKTEN Das Handelsministerium in Ankara koordiniert auch im Jahr 2023 das sogenannte "Buyers Mission“- Programm. Im Rahmen des Programms werden Unternehmen aus verschiedenen Ländern zum Messebesuch in die Türkei eingeladen. Derzeit sind 16 Messen in der Türkei im Programm. Neben dem An- und dem Abreisetag sind für die Teilnehmer zwei Besuchstage auf der entsprechenden Messe vorgesehen. Während des Messebesuchs unterstützen die Programmorganisatoren bei der direkten Kontaktvermittlung zu Herstellern und Lieferanten. Die Kosten für die Übernachtung, während des "Buyers Mission“-Programms, werden durch das Handelsministerium getragen. Interessenten werden gebeten, ein Anmeldeformular auszufüllen und an das verantwortliche Generalkonsulat zu senden. Das Anmeldeformular sowie die Liste der relevanten Messen in 2023 können wir auf Anfrage zusenden oder Interessierte rufen diese direkt über unsere Homepage www.ihk.de/schwerin über die Dokumentennummer 5758990 ab.  INTERNATIONALER HANDEL Türkischer Handelsattachée zu Gast  Handelsattachée Yildiz Onur (2.v.rechts) und Fachreferent Adem Bora (2.v. links), beide Generalkonsulat der Republik Türkei, wollen gemeinsam mit Stefanie Richter (rechts) und Henrike Güdokeit (links), beide IHK zu Schwerin, die Wirtschaftskontakte zwischen der Türkei und Mecklenburg- Vorpommern intensivieren. IHK ZU SCHWERIN Annett Reimer  0385 5103-213 reimer@schwerin.ihk.de Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) darüber entschieden, ob Urlaub, der nicht verfallen ist, dennoch der allgemeinen Verjährungsfrist unterliegt. § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden – ansonsten verfällt der Urlaub ersatzlos. In europarechtskonformer Auslegung des BUrlG ist es ständige Rechtsprechung, dass ein Urlaubsverfall nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen hat (sog. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers). Das BAG hatte nun zu entscheiden, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist – der Urlaub also nicht verfallen ist.  ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS Das BAG hat in richtlinienkonformer Auslegung des BUrlG (vgl. bspw. Rechtsprechung des EuGH vom 22.09.2022 – Az. C-120/121) eine Verjährungsmöglichkeit in diesen Fällen abgelehnt. Zwar fänden die Vorschriften über die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt (Mitwirkungspflicht) und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Vorliegend war keine Belehrung erfolgt, demnach unterlag der Urlaubsanspruch mangels Fristbeginn nicht der Verjährung.  KONSEQUENZEN FÜR DIE PRAXIS Arbeitgeber sollten nach diesem Urteil jetzt umso mehr darauf achten, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig über die verbleibenden Urlaubstage zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht noch im aktuellen Kalenderjahr genommen wird. Sollte eine Übertragung in das Folgejahr beabsichtigt sein, muss auch hier der Hinweis erfolgen, dass der Urlaub im 1. Quartal genommen werden muss, da sie er ansonsten verfällt. BAG-Urteil zur Verjährung des Urlaubs IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger  0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de Bilder: IHK; Pixabay 38  International / Recht & Steuern Wirtschaftskompass 05 | 2023

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