IHIK-Magazin "Wirtschaftskompass", Ausgabe 10/2023

Bilder: gegenüber dem „Diskussionsentwurf“ vorgenommen und verschiedene Praxisfragen gelöst. Dennoch sind noch Fragen zu Detailbestimmungen offengeblieben, welche im Verlauf des nun beginnenden Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden müssen.  VEREINFACHUNGSPOTENZIAL NUTZEN Wichtig für die Unternehmen ist es, das vorhandene Vereinfachungspotenzial zu nutzen: So sollten zum Beispiel die für die Konzernrechnungslegung erstellten sogenannten Reporting Packages möglichst ohne aufwändige Korrekturen für Mindeststeuerzwecke nutzbar sein. Auch bedarf es praxistauglicher Lösungen für den Umgang mit latenten Steuern, um den hiermit verbundenen enormen Ermittlungsaufwand zu reduzieren. Wichtig ist auch, dass der temporäre (CbCR)-SafeHarbour als Vereinfachungslösung dauerhaft bestehen bleibt sowie nachgebessert und ergänzt wird. Letzteres könnte insbesondere durch eine White List erfolgen, die alle Hochsteuerländer erfasst, die unstreitig über dem Mindeststeuerniveau liegen.  UNTERNEHMEN BENÖTIGEN DRINGEND RECHTSSICHERHEIT Frühzeitige Rechtssicherheit ist für die Unternehmen angesichts der Komplexität der Regelungen dringend erforderlich. Das bedeutet, dass Auslegungsfragen direkt im Gesetzestext geregelt werden sollten. Wichtig ist auch eine einheitliche Anwendung der internationalen Musterregelungen durch alle beteiligten Länder inklusive abgestimmter Verjährungsfristen. Zudem müssen effektive Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren vorhanden sein, auf die sich Unternehmen berufen können, um Konflikte mit anderen Staaten beziehungsweise deren Finanzverwaltungen schnell und effizient zu lösen.  NATIONALE VORSCHRIFTEN AUF DEN PRÜFSTAND STELLEN In jedem Fall bleibt die Umsetzung der Mindeststeuer eine enorme Herausforderung für Unternehmen und Finanzverwaltung. Insofern ist es erforderlich, schon bestehende Regelungen des nationalen Steuerrechts im Zuge der Einführung der Mindeststeuer zu evaluieren und abzubauen. So sollten die in Deutschland bereits bestehenden Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz für die von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen wegfallen. Ebenso sind die vorgesehene Abschaffung der Lizenzschranke und vor allem die vorgesehene Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent sowie die Herausnahme der Hinzurechnungsbeträge aus der Gewerbesteuer wichtige Beiträge. Die derzeitige Niedrigsteuergrenze führt zu erheblichem Befolgungsaufwand, liegt oberhalb der Körperschaftsteuersätze vieler Industriestaaten und geht weit über das von der EU-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) geforderte Maß hinaus. IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger  0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de Rubrik  35 Wirtschaftskompass 10 | 2023 Design - Bau - Service Immobilien mit System GOLDBECK Niederlassung Rostock Timmermannsstrat 2a, 18055 Rostock Tel. +49 381 877258-20, rostock@goldbeck.de building excellence goldbeck.de

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