Der § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die 2020 abgeschlossen wurden. Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen. MINDESTAUSBILDUNGSVERGÜTUNG Ausbildungsbeginn 2025 ab 2026 1. Ausbildungsjahr 682,00 € 724,00 € 2. Ausbildungsjahr 805,00 € 854,00 € 3. Ausbildungsjahr 921,00 € 977,00 € 4. Ausbildungsjahr 955,00 € 1014,00 € KEIN TARIFVERTRAG Diese Regelung nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BBiG gilt für Unternehmen, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können. Als Grundlage für die Berechnung gilt nach wie vor die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung berechnete durchschnittliche Ausbildungsvergütung. In seinem Urteil vom 10. April 1991 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings festgestellt, dass bei fehlender Tarifbindung eine angemessene Ausbildungsvergütung auch dann noch gegeben ist, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent hinter den tariflichen Sätzen zurückbleibt. Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Mindestvergütung darf dabei nicht unterschritten werden. GELTENDER TARIFVERTRAG Es gibt einen für das Unternehmen geltenden Tarifvertrag oder einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag: Nach § 17 Abs. 3 BBiG herrscht Tarifvorrang, auch wenn die Mindestausbildungsvergütung unterschritten wird. Die dort festgelegte Vergütung gilt auch nach Ablauf des Tarifvertrages, bis sie durch einen neuen oder ablösenden TV ersetzt wird. EINSCHLÄGIGER TARIFVERTRAG Es gibt einen einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (§ 17 Abs.4): Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung regelt und dieser Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildende tarifgebunden wäre. Die im Tarifvertrag vorgegebenen Vergütungssätze der Branche dürfen bei Nicht-Tarifgebundenheit maximal um 20 Prozent unterschritten werden. Eine Übersicht zur Mindestausbildungsvergütung ist abrufbar unter “Weitere Informationen”. VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN IN DER AUSBILDUNG Mindestausbildungsvergütung Darüber hinaus sind die Berufsschulen bestrebt, auch Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln, die über die eigentlichen berufsspezifischen Anforderungen hinausgehen. Die Berufsschule findet in der Regel im Blockunterricht (Wochenturnus) statt. VORAUSSETZUNGEN Grundsätzlich hat jeder Jugendliche und junge Erwachsene, der berufsschulpflichtig ist oder in ein erstes Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf eintritt, Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule. FREISTELLUNG Der Ausbildungsbetrieb ist gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz verpflichtet seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht gilt für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleichermaßen. Die Berufsschulzeit gehört grundsätzlich zur Ausbildung und ist daher auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. WICHTIG Die Berufsschulen planen die notwendigen Berufsschulklassen. Dazu müssen sie wissen, für wie viel Schülerinnen und Schülern in den jeweiligen Berufsbereichen geplant werden müssen. Es geht um den Lehrer- und Raumeinsatz. Es ist also sehr wichtig, dass die Ausbildungsunternehmen ihre neuen Auszubildenden vor dem Sommer an den zuständigen Berufsschulen anmelden. AZUBIS RICHTIG ANMELDEN Start in der Berufsschule IHK ZU SCHWERIN Petra Schemath 0385 5103-413 schemath@schwerin.ihk.de Aus- und Weiterbildung 31 IHK ZU SCHWERIN Volker Rudolph 0385 5103-415 rudolph@schwerin.ihk.de Als dualer Partner zum Ausbildungsbetrieb existiert im System der Berufsausbildung die Berufsschule. Sie hat die Aufgabe allgemeine und berufsbezogene Lehrinhalte unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen zu vermitteln. Wirtschaftskompass 05 | 06 | 2026
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