SACHVERSTÄNDIGENORDNUNG DER IHK ZU SCHWERIN Die Vollversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.06.2026 über folgende Änderungen der Sach-verständigenordnung beschlossen: § 5 ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN (3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbe-scheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel als Bilddatei, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Auf Wunsch kann der Sachverständige den Rundstempel zusätzlich in physischer Form erhalten. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskam-mer. § 8 VERÖFFENTLICHUNG Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Verei-digung des Sachverständigen im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ sowie die Kontaktdaten einschließlich eines sicheren Übermittlungswegs gemäß § 130a Abs. 4 ZPO des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Name, Adresse, Kommunikationsmittel einschließlich sicherer Übermittlungswege und Sachge-bietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handels-kammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung ge-stellt werden. Eine weitere Veröffentlichung im Internet kann erfolgen, wenn der Sach-verständige zugestimmt hat. § 12 FORM DER GUTACHTENERSTATTUNG; GEMEINSCHAFTLICHE LEISTUNGEN (1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat oder gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform gemäß § 126 b BGB. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. § 13 BEZEICHNUNG ALS „ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER“ (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öf-fentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rund-stempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hinzuweisen. (2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seinen Namen und seinen Rundstempel setzen. § 19 ANZEIGEPFLICHTEN Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen: e) den Verlust oder die unzulässige Verwendung der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels; § 22 ERLÖSCHEN DER ÖFFENTLICHEN BESTELLUNG (2) Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht das Erlöschen der Bestellung im IHK-Mitteilungsblatt „Wirtschaftskompass“ und löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverständigen von der Webseite www. svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektroni-schen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist. (3) Nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung ist die Verwendung von Bestellungsur-kunde, Ausweis und Rundstempel unzulässig. Das Nutzungsrecht ist begrenzt auf den Zeitraum der Bestellung. § 24 RÜCKGABEPFLICHT VON BESTELLUNGSURKUNDE, AUSWEIS UND RUNDSTEMPEL Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handels-kammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Er hat sicherzustellen, dass die Bilddatei des Rundstempels nicht mehr genutzt wird. Schwerin, den 10. Juni 2026 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin gez. Matthias Belke gez. Lisa Haus Präsident Hauptgeschäftsführerin Die Änderung der Sachverständigenordnung tritt mit der Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift „Wirtschaftskompass“ in Kraft. Schwerin, den 10.06.2026 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin gez. Matthias Belke gez. Lisa Haus Präsident Hauptgeschäftsführerin Amtliche Bekanntmachungen
RkJQdWJsaXNoZXIy MTkyOTU0Ng==