Bilder: Impressum Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Eigentümer und Verlag: Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach 1110 41, 19010 Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin 0385 5103-0 Fax: 0385 5103-999 info@schwerin.ihk.de www.ihk.de/schwerin Verantwortlich: Lisa Haus Redaktion: Andreas Kraus Titelfoto: info@paperheroes.de Susanne Rakel Erscheinungstag: 03.08.2026 Verlag: maxpress agentur für kommunikation GmbH & Co. KG, Stadionstr. 1, 19061 Schwerin 0385 760520 anzeigen@maxpress.de Druck: MOD Offsetdruck GmbH Gewerbestr. 3, 23942 Dassow Druckauflage: 21.000 Exemplare (II/2026: 21.000) Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. Mitglieder der IHK zu Schwerin erhalten das Objekt im Rahmen ihrer Mitgliedschaft kostenfrei. Die Zeitschrift ist das offizielle Organ der IHK zu Schwerin. Im freien Verkauf beträgt der Bezugspreis pro Heft 1,50 Euro. Beiträge, die mit Namen oder Initialen des Verfassers gekennzeichnet sind und als solche kenntlich gemachte Zitate, geben nicht unbedingt die Meinung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin wieder. Die Redaktion behält sich das Recht zur Kürzung und Änderung aller Beiträge vor. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Gewähr übernommen. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe (Belegexemplar erbeten). Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW) Dieser Ausgabe liegt eine Vollbeilage der Schultz KG bei. IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger 0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de Öffentliche Vergabeverfahren sollen einfacher, schneller und digitaler werden. Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. VERFAHREN SOLLEN SCHNELLER WERDEN Ziel der Reform ist es, öffentliche Beschaffungen zu beschleunigen und Investitionen schneller in die Umsetzung zu bringen. Dazu werden unter anderem Nachweis- und Dokumentationspflichten reduziert, digitale Verfahren gestärkt und Nachprüfungsverfahren beschleunigt. Für Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, können sich dadurch neue Chancen ergeben. DIREKTAUFTRÄGE BIS 50.000 EURO IM BUNDESBEREICH Ein wichtiger Punkt ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge im Bundesbereich. Leistungen können künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Öffentliche Auftraggeber sollen dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Unternehmen sollten deshalb ihre Sichtbarkeit bei öffentlichen Auftraggebern stärken und sich frühzeitig als zuverlässige Anbieter positionieren. Wichtig bleibt: Die neue Wertgrenze gilt nicht automatisch für sämtliche Landes- und Kommunalvergaben. Dort sind weiterhin die jeweils anwendbaren landesrechtlichen Vorgaben maßgeblich. BESSERE CHANCEN FÜR MITTELSTAND UND START-UPS Auch kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups sollen bessere Chancen erhalten. Öffentliche Auftraggeber sollen bei der Gestaltung von Vergabeverfahren stärker berücksichtigen, ob Anforderungen an Eignung, Nachweise oder Zahlungsmodalitäten mittelstandsfreundlich und praxistauglich sind. Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt erhalten. Er ist für den Mittelstand wichtig, weil größere Aufträge grundsätzlich in Teil- oder Fachlose aufgeteilt werden sollen. Für bestimmte zeitkritische Infrastruktur- und Verkehrsprojekte wird der Grundsatz jedoch punktuell flexibilisiert. Aus Sicht des Mittelstands wird es darauf ankommen, dass solche Ausnahmen eng begrenzt bleiben. VERGABESTRATEGIE UND UNTERLAGEN PRÜFEN Für Unternehmen bedeutet die Reform vor allem: Vergabeplattformen regelmäßig beobachten, Unterlagen aktuell halten, interne Zuständigkeiten klären und Ausschreibungsunterlagen sorgfältig prüfen. Wer mögliche Vergabefehler erkennt, sollte diese frühzeitig und fristgerecht rügen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz kann öffentliche Beschaffung spürbar verändern. Es ersetzt aber nicht den genauen Blick in das jeweilige Verfahren. Gerade bei Landes- und Kommunalvergaben bleiben die konkret anwendbaren landesrechtlichen Vorgaben maßgeblich. VERGABEBESCHLEUNIGUNGSGESETZ TRITT ZUM 1. JULI 2026 IN KRAFT Öffentliche Aufträge Bild: IHK 48 Recht & Steuern Wirtschaftskompass 07 | 08 | 2026
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