IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 09/10 2026

Reparieren statt wegwerfen: Mit dem neuen „Recht auf Reparatur“ sollen Verbraucher Produkte länger nutzen können. Seit Ende Juli 2026 gelten neue Vorgaben für Hersteller und Händler. Neben einer Reparaturpflicht für bestimmte Produkte ändern sich auch die Gewährleistungsregeln im Verbrauchsgüterkauf. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren hat Deutschland das sogenannte „Recht auf Reparatur“ eingeführt. Ziel der Neuregelung ist es, Reparaturen attraktiver zu machen, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und die vorzeitige Entsorgung noch brauchbarer Waren zu vermeiden. Für Unternehmen bringt das neue Recht unterschiedliche Pflichten mit sich. Dabei ist zwischen der Reparaturpflicht bestimmter Hersteller und den neuen Gewährleistungsregeln für Händler zu unterscheiden.  HERSTELLER MÜSSEN BESTIMMTE PRODUKTE REPARIEREN Verbraucher erhalten für bestimmte Produktgruppen einen Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller. Dieser Anspruch kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Erfasst werden derzeit unter anderem Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Smartphones und Tablets sowie weitere europarechtlich festgelegte Produktgruppen. Hersteller müssen die betroffenen Waren grundsätzlich reparieren, sofern eine Reparatur technisch möglich ist. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu einem angemessenen Preis erfolgen. Anders als bei einer Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung muss der Verbraucher die Kosten grundsätzlich selbst tragen. Hersteller dürfen außerdem keine Vertragsklauseln oder technischen Maßnahmen einsetzen, die eine Reparatur behindern, soweit diese nicht durch legitime und objektive Gründe gerechtfertigt sind. Auch Ersatzteile und Werkzeuge müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestellt werden. Hat der Hersteller keinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, können die Pflichten auf seinen Bevollmächtigten oder Importeur und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf den Vertreiber übergehen.  REPARATUR VERLÄNGERT DIE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST Für Händler besonders wichtig sind Änderungen im allgemeinen Kaufrecht. Sie betreffen nicht nur die  NEUE PFLICHTEN FÜR HERSTELLER UND HÄNDLER Recht auf Reparatur 38  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2026 Bild: IHK

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