speziell von der Hersteller-Reparaturpflicht erfassten Elektrogeräte, sondern grundsätzlich den Verbrauchsgüterkauf. Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem Sachmangel im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur statt für die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate. Bei der üblichen zweijährigen Gewährleistungsfrist bedeutet dies, dass die Frist insgesamt drei Jahre betragen kann. Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darüber informieren, dass er grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur um zwölf Monate verlängert. Die neuen Regelungen gelten für Verbraucherverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. REPARIERBARKEIT WIRD BESTANDTEIL DES MANGELBEGRIFFS Auch der Begriff des Sachmangels wird erweitert. Kann bei einer Ware üblicherweise erwartet werden, dass sie reparierbar ist, gehört die Reparierbarkeit künftig grundsätzlich zu den objektiven Anforderungen an die Ware. Ein Produkt kann daher mangelhaft sein, wenn es entgegen der berechtigten Erwartung nicht repariert werden kann. Im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt diese Änderung bereits für die neuen Kaufverträge. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen greift die entsprechende Änderung dagegen erst für Verträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden. WAS SOLLTEN UNTERNEHMEN JETZT TUN? Hersteller sollten zunächst prüfen, ob ihre Produkte zu den vom Recht auf Reparatur erfassten Produktgruppen gehören. Ist dies der Fall, müssen insbesondere Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilversorgung, Preise und interne Prozesse überprüft werden. Für Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, besteht unabhängig davon Handlungsbedarf. Sie sollten ihre Abläufe bei Reklamationen an die neuen Vorgaben anpassen. Beschäftigte, die Gewährleistungsfälle bearbeiten, müssen insbesondere wissen, dass Verbraucher über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur zu informieren sind. Auch bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen sollten überprüft werden, wenn sie Angaben zu Gewährleistungsfristen oder zur Nacherfüllung enthalten. IHK ZU SCHWERIN Thilo Krüger 0385 5103-514 krueger@schwerin.ihk.de Das „Recht auf Reparatur“ ist nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung gleichzusetzen. Während sich der neue Reparaturanspruch nach Ablauf der Gewährleistung nur gegen Hersteller bestimmter Produktgruppen richtet, betreffen die Änderungen des Gewährleistungsrechts einen wesentlich größeren Kreis von Unternehmen. Händler sollten deshalb insbesondere ihre Reklamationsprozesse und Kundeninformationen überprüfen. Recht & Steuern 39 Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2026
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