IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 09/10 2026

§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) n ach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) s ystematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c) d urch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2). 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 BBiG die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat (§ 45 Absatz 3 BBiG). (4) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK zu Schwerin bestimmten Fristen und Formularen oder elektronischen Systemen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) i n den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 - Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, - ein vorgeschriebener über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 - ein vorgeschriebener über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges; d) im Fall des § 11 Absatz 1 - zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 - Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit; f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 - glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten; g) in den Fällen des § 11 Absatz 3 – Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 BBiG. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die IHK zu Schwerin. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Recht & Steuern  43 Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2026

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