IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 09/10 2026

Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung kann von der IHK zu Schwerin im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. DRITTER ABSCHNITT: DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Es sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen. (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder Prüfungsregelung der IHK zu Schwerin. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Der beantragte Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) zu stellen und die Art der Behinderung ist mit dem Antrag nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Prüfung von Umschülern (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK zu Schwerin zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder Prüfungsregelung der IHK zu Schwerin die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der IHK zu Schwerin erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK zu Schwerin über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK zu Schwerin bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:  die IHK zu Schwerin hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;  Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;  während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;  bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;  es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die IHK zu Schwerin kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn 1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet, 5. die IHK zu Schwerin die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 44  Recht & Steuern Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2026

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