IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 09/10 2026

ERSTER ABSCHNITT: PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die IHK zu Schwerin als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der IHK zu Schwerin für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der IHK zu Schwerin gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK zu Schwerin insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG). PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON FORTBILDUNGSPRÜFUNGEN Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. Juni 2026 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 (geändert am 7. Oktober 2025) erlässt die IHK zu Schwerin für das östliche Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) die folgende Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prüfungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden. INHALTSVERZEICHNIS Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Recht & Steuern  49 Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2026

RkJQdWJsaXNoZXIy MTkyOTU0Ng==