IHK-Wirtschaftsmagazin WIKO - Ausgabe 09/10 2026

Schwerpunkte koordinieren. Dazu eignen sich Ausbilderarbeitskreise, Tage der offenen Tür an den Berufsschulen und persönliche Gespräche. Wichtig ist das Grundverständnis, dass der Besuch der Berufsschule Pflicht für alle Auszubildenden ist. Die Pflicht zu erfüllen bzw. anzumahnen liegt sowohl in Verantwortung der Auszubildenden als auch des Ausbildenden. Das Ausbildungsunternehmen hat den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule freizustellen und anzuhalten. Dazu gehört auch, die Erwartungen des Ausbildungsunternehmens zum Berufsschulbesuch, Leistungsansprüche, Kommunikationswege und Rückmeldungen zu äußern und natürlich deren Erfüllung nach einem Berufsschulblock auch einzufordern. Der Auszubildende hat die Berufsschule zu besuchen. Geschieht das nicht, so ist nicht nur der fachliche Erfolg der Berufsausbildung gefährdet. Es muss auch damit gerechnet werden, dass aufgrund der Fehlzeiten die Zulassung zu den Prüfungen verwehrt wird.  DIE PROBEZEIT Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Ausbildende und Auszubildende sollen prüfen, ob die Entscheidung für den Ausbildungsberuf und den Ausbildungspartner richtig war. In der Probezeit soll also getestet werden. Die im Ausbildungsvertrag fixierte Probezeit muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate umfassen. Der Auszubildende muss wissen und verstehen, dass er in dieser Zeit quasi unter Beobachtung steht. In dieser Vertragsphase ist die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, stark vereinfacht. Danach ist eine Kündigung nur noch im Ausnahmefall – „aus wichtigem Grund“ – möglich. Eine nicht getroffene Entscheidung am Ende der Probezeit führt zur Fortführung des Ausbildungsvertrages. Der Betrieb prüft, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist, Interesse zeigt und sich in das Betriebsgeschehen einordnet. Bei der Einschätzung des Auszubildenden müssen jedoch besondere Maßstäbe angesetzt werden. Es sind junge Menschen, die sich noch in ihrer Entwicklung von der Schule in die Arbeitswelt befinden. Daher sollte das Lern- und Sozialverhalten im Vordergrund stehen und erst dann die Leistungen, die sich in Punkten, Noten und Arbeitsergebnissen ausdrücken. Letztlich ist das Ziel der Probezeit eine Entscheidung darüber, ob das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildung weitergeführt werden soll. Kommt nun ein Vertragspartner zu der Überzeugung, dass das Berufsausbildungsverhältnis nicht seinen Erwartungen entspricht, kann er es während der Probezeit jederzeit und auch fristlos kündigen. Es muss hierbei kein besonderer, mit der Berufsausbildung zusammenhängender Grund geltend gemacht werden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und dem Empfänger noch vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein. In den ersten Wochen der Ausbildung werden die Weichen für das Unternehmen und die Auszubildenden gestellt. IHK ZU SCHWERIN Jana Horn  0385 5103-416 horn@schwerin.ihk.de Neben dieser fachlichen Vielfalt bietet mir die IHK zu Schwerin eine moderne Arbeitsatmosphäre mit flexiblen Zeiten, verschiedenste Weiterbildungsmöglichkeiten sowie ein tolles Team, dass bei allen Fragen unterstützend zur Seite steht. Mein Fazit: Die Ausbildung hier bietet mir das perfekte Sprungbrett für eine Karriere mit echter Perspektive direkt in der Heimatregion. IHK ZU SCHWERIN Lena Schmidt  0385 5103-592 l.schmidt@schwerin.ihk.de  Lena Schmidt, Auszubildende in der IHK zu Schwerin. Titelthema  19 Wirtschaftskompass 09 | 10 | 2026

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